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  1. #16
    Der Prof. in einer Übung meinte aufgrund dieses Satzes, das eben lediglich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftreten muss, klagen kann man auch später mit Gegenbeweispflicht.
    Das ist zutreffend, die deutsche Regelung im BGB ist analog. Abgestellt wird explizit nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung, sondern allein auf den Zeitpunkt, an dem der Mangel sich offenbarte. Hat, wie vorliegend, die Mangelhaftigkeit der Ware bereits zu Nachbesserungsversuchen innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Ware geführt, ist damit der in der Norm verfügten Offenbarung genüge getan. Das gilt hier um so mehr, als durch die Nachbesserungsversuche zu keinem Zeitpunkt der Mangel je abgestellt werden konnte.

    Ein lediglich über den sechsten Monat hinaus persistierender Mangel ist kein neuer Mangel, der per se zu einer Umkehr der im BGB genannten Beweislast führen könnte. Dem Verkäufer war durch die Reklamation des Käufers bereits vor Ablauf der ersten 6 Monate angezeigt, daß die Ware mangelhaft ist. Daran muß er sich im weiteren festhalten lassen und im Bestreitensfalle den Beweis erbringen, daß der Mangel bei Übergabe nicht bestanden habe oder nicht bereits in der Beschaffenheit der Sache angelegt war.

    Was als eine angemessene Frist zu verstehen ist, läßt sich nicht pauschal sagen. Zwei Wochen können angemessen sein, müssen es aber nicht. Ob es eine Massenware ist, kann dabei nicht der leitende Gesichtspunkt sein, denn allein der Umstand, daß es sich um ein Massenprodukt handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um zu beurteilen, ob es beispielsweise in zwei Wochen wirklich möglich ist, den Mangel zu beheben. So könnten Feiertage, eine komplizierte Fehlersuche oder andere Umstände durchaus die Angemessenheit einer 2 Wochen-Frist in Frage stellen. Ein als Einzelstück nach Maß und Kundenwunsch angefertigtes Regalbrett wäre keine Massenware, jedoch wesentlich einfacher nachzubessern oder zu ersetzen, als einen Defekt in einem komplexen Gerät wie einem Notebook aufzuspüren und zu beheben.

    Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.
    Da kannst Du festsetzen was Du willst, letztlich entscheidest nicht Du, was eine angemessene Frist ist, sondern das Gericht. Eine nach dem Urteil des Gerichts nicht angemessene Frist, wäre zu betrachten wie gar keine Frist, da kannst Du die Bestimmung dieser Frist nachweisen so lange Du willst.
    Geändert von robert234 (02.10.2011 um 12:14 Uhr)

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  2. #17
    Da du auch anscheinend aus Österreich bist
    Das ist dann das tolle an einer EU Richtlinie, sie ist in jedem Mitgliedsstaat gleich Ansehen ? Darum habe ich es auch vermieden Rechtsquellen zu zitieren.

    "Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt."
    Jein, denn hier wäre es durchaus denkbar, dass die Meldung erst im 7ten Monat erfolgt, aber muss ich auch erwähnen, dass die Mängelrüge unverzüglich zu erfolgen hat. Wenn der Mangel erst ein paar Tage später gemeldet wird, wird dies auch problemlos durchgehen.

    Ausserdem hat man ja durchs KschG allerlei Rechte und Schutz was die meisten ja gar nicht wissen (in DE dürfte das ins BGB eingefloßen und umgesetzt worden sein).

  3. #18
    Da kannst Du festsetzen was Du willst, letztlich entscheidest nicht Du, was eine angemessene Frist ist, sondern das Gericht. Eine nach dem Urteil des Gerichts nicht angemessene Frist, wäre zu betrachten wie gar keine Frist, da kannst Du die Bestimmung dieser Frist nachweisen so lange Du willst.
    Auch dieses erkennt an, dass die Mangelbehebung von über 4 Wochen auf ein Produkt, welches per einfacher Neubestellung innerhalb von maximal einer Woche für den Kunden wieder zugänglich ist, bei einem Alter von wenigen Tagen, für den Kunden nicht zumutbar ist.

    pong

  4. #19
    Ansehen ? Zitat von pong Ansehen ?
    Auch dieses erkennt an, dass die Mangelbehebung von über 4 Wochen auf ein Produkt, welches per einfacher Neubestellung innerhalb von maximal einer Woche für den Kunden wieder zugänglich ist, bei einem Alter von wenigen Tagen, für den Kunden nicht zumutbar ist.

    pong
    Das kann ich der Norm so nicht entnehmen. Entnehmen kann ich ihr den zunächst hinzunehmenden Vorrang der Nachbesserung(en), dieser würde praktisch ins Leere laufen, weil man heutzutage fast alles schneller neu heranschaffen als nachbessern könnte. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers.

  5. #20
    Ansehen ? Zitat von pong Ansehen ?
    Das ist dann das tolle an einer EU Richtlinie, sie ist in jedem Mitgliedsstaat gleich Ansehen ? Darum habe ich es auch vermieden Rechtsquellen zu zitieren.



    Jein, denn hier wäre es durchaus denkbar, dass die Meldung erst im 7ten Monat erfolgt, aber muss ich auch erwähnen, dass die Mängelrüge unverzüglich zu erfolgen hat. Wenn der Mangel erst ein paar Tage später gemeldet wird, wird dies auch problemlos durchgehen.

    Ausserdem hat man ja durchs KschG allerlei Rechte und Schutz was die meisten ja gar nicht wissen (in DE dürfte das ins BGB eingefloßen und umgesetzt worden sein).
    Aus Neugier, woher leitest du ab, dass Konsumenten eine (unverzügliche) Rügepflicht haben? Ich kenne eine Rügepflicht nur im Rahmen des UGB bei Unternehmen als Käufer.
    Ansehen ? Zitat von robert234 Ansehen ?
    Das kann ich der Norm so nicht entnehmen. Entnehmen kann ich ihr den zunächst hinzunehmenden Vorrang der Nachbesserung(en), dieser würde praktisch ins Leere laufen, weil man heutzutage fast alles schneller neu heranschaffen als nachbessern könnte. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers.
    "Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen."
    Soweit ich weiss sind Nachbesserung und Austausch gleichwertige (primäre) Gewährleistungsbehelfe. Keiner der beiden genießt einen Vorrang. Dem Konsumenten steht es zu auszuwählen.
    Jedoch kann der Verkäufer einwenden, dass eben z.b. der Austausch in Bezug zur Nachbesserung mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist und ablehnen und zunächst nur Ausbessern versuchen. Im Vertrag steht auch nichts gegenteiliges, wenn du das meinst. Es steht nur Vorrang der Nacherfüllung und nicht "Nachbesserung".

  6. #21
    Der Vorrang der Nacherfüllung hat sich im hiesigen Fall verbraucht, da diese fehlgeschlagen ist. Als fehlgeschlagen ist eine Nacherfüllung - hier in Gestalt einer Mangelbeseitigung - dann anzusehen, wenn auch der zweite Versuch erfolglos blieb. Schon auf den dritten Nachbesserungsversuch hätte sich der Käufer nicht mehr einlassen müssen, aber das kann jetzt dahinstehen. Entscheidend ist nunmehr allein noch, daß der Käufer nun ohne Fristsetzung seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären darf. Im Hinblick auf baldige Gewißheit über das weitere Verhalten des Verkäufers erscheint mir eine Fristsetzung für eine Erklärung gleichwohl angebracht.

    Für den Fall einer anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung sollte darauf geachtet werden, daß man die Nachbesserungsversuche beweisen kann. Für die Mangelhaftigkeit der Ware an sich genügt es, für den Bestreitensfall ein Sachverständigengutachten anzubieten, das dann während der Rechtshängigkeit eingeholt werden kann.

    Allgemein ist es zwar richtig, daß der Käufer zwischen Mangelbeseitigung und Umtausch wählen darf, jedoch darf der Verkäufer zunächst auf die Mangelbeseitigung beschränken, soweit die Alternative mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Das ist allerdings eine Frage, die man als Käufer kaum je überschauen kann, wie es im nicht wünschenswerten und zeitaufwendigen Streitfalle letztlich mal ein Gericht sehen will, ist ungewiß.

    Man ist daher in der Praxis wohl gut beraten, zunächst die Nachbesserung zuzulassen, wenn der Verkäufer nur zu dieser bereit ist. Das schafft in jedem Falle schneller ein Ergebnis, als ein unwägbares Gerichtsverfahren und die richterliche Würdigung dessen, was wohl unverhältnismäßiger Aufwand oder was unzumutbar sei. Spätestens nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung sind die Karten für den Käufer deutlich besser, da er dann ohne weiteres zurücktreten darf.

  7. #22
    Wie sich der Thread hier entwickelt....
    Beweise bezüglich der Nachbesserungsversuche habe ich - schriftlich von Asus, als das Gerät eingescickt wurde und schriftlich die Versuche von Euronics, das Problem zu beheben. Ich bin Dienstag mal auf die Reaktion gespannt.

  8. #23
    Gut, wenn Du das schriftlich hast, sind Deine Karten optimal. Lasse Dich auf keine weiteren Diskussionen oder Nachbesserungen ein, erkläre unmißverständlich Deinen Rücktritt vom Kaufvertrag, angewandte Rechtsvorschrift wäre der § 440 BGB.

    Das wäre wirksam nur möglich, wenn Du selbst der Käufer warst, bzw. wenn Dir Dein Stiefvater seine Rechte abgetreten hätte. Vorsorglich sollte er entweder den Rücktritt selbst erklären, oder Dir schriftlich etwas in die Hand geben, aus dem sich ergibt, daß er Dir sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag abtritt und Du zu sämtlichen Handlungen faktischer und rechtlicher Art ermächtigt bist.

  9. #24
    Ok weiß ich bescheid - vielen Dank!
    Ja, i.V.m § 437 Nr. 2 ....
    Geändert von Paradoxo (02.10.2011 um 18:00 Uhr)

  10. #25

  11. #26
    Und erzähl wie es ausgegangen ist.

  12. #27
    ... Fotos des völlig zerstörten Ladengeschäfts wären auch cool. Ansehen ?

  13. #28

  14. #29
    So gerade da gewesen. Habe kurz ein paar Sätze zur Erläuterung gesprochen und dann meinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Als er mein Gesetz gesehen hat, meinte er auf einmal, das er alles kennt und ich es ihn nicht zeigen brauche - aha, ja ne ist klar.. Mein Stiefvater erhält jetzt in 1-2 Wochen eine Gutschrift in voller Höhe.

  15. #30
    Du lässt dich mit einer Gutschrift abspeisen? Mein Beileid, denn Rücktritt vom Kaufvertrag heißt Bargeld.

    pong

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