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  1. #1

    "Garantie" Notebook

    Guten Abend,

    folgende Problematik zieht sich schon über ein längeren Zeitraum hin, und ich möchte gerne mal eure Meinung dazu hören.

    Mein Stiefvater hat sich am 28.02.2011 ein Notebook von Asus bei Euronics gekauft.
    Schon nach der ersten Inbetriebnahme habe ich festgestellt, dass das Notebook sehr langsam arbeitet. Zuerst wollte ich die ganzen Asus Programme deinstallieren, was unmöglich war, da dass Notebook Ewigkeiten gebraucht hat (10Minuten), um in die Systemsteuerung zu kommen. Zudem gab das Notebook sehr häufig keine Rückmeldung im Browser, der Bildschirm wurde weiß und nach paar Minuten lief das Notebook dann wieder - dies wiederholte sich alle 5 Minuten.

    Daraufhin habe ich das Notebook zu Euronics gebracht und die Problematik geschildert. Mir wurde gesagt, sich dem Problem anzunehmen und man würde mich telefonisch kontaktieren, sobald alles wieder in Ordnung ist. Nach 2 Wochen habe ich einen Anruf erhalten dass das Gerät fertig sei. Ich also hingefahren und das Gerät abgeholt. Angeblich wurde ein neues Update von Ati raufgespielt (Ati-Grafikkarte verbaut) - da wurde ich das erste mal skeptisch. Nach Hause gefahren und das Problem bestand weiterhin. Also wieder zu Euronics - Problem erneut geschildert. Notebook nach 1 Woche abgeholt mit der selben Geschichte wie vorher - Update von Ati draufgespielt. Nach Hause und das Problem bestand weiterhin - ich war mittlerweile stink sauer ^^. Daraufhin habe ich ein Video des Notebooks angefertigt, was die Probleme während des Betriebs ausführlich dokumentiert. Dann wieder zu Euronics und mal bisschen Druck gemacht (Garantieanspruch). Dann kam der Klopper......

    Das Gerät wurde noch gar nicht zum Hersteller geschickt - die "Experten" haben wochenlang selbst versucht, das Problem zu lösen. Ich verlangte daraufhin, dass das Gerät eingeschickt wird was auch endlich getan wurde. Gerät war 2 Wochen in der Reperatur bei Asus und es kam heraus, dass die Festplatte defekt war. Soweit sogut.... Gerät abgeholt, lief ein Tag und dann kam das Problem wieder. Ich also wieder zu Euronics und das Notebook abgegeben (ich habe ausdrücklich verlangt, das Gerät nach Asus zu schicken). Mein Stiefvater hat das Gerät nun vor einer Woche abgeholt, und es wurde ihn wieder die Geschichte mit den Update bei der Ati Grafikkarte erzählt. Und wie soll es anders sein, das gleiche Problem besteht weiterhin. Das Notebook wurde also wieder nicht nach Asus geschickt.

    WOLLEN DIE MICH VERARSCHEN??!?!?!?!?!

    Es liegt seit dem Kauf ein Mangel an der Sache vor womit mir Mangelrechte zur Verfügung stehen.
    Ganz "zufällig" habe ich berufsbedingt das BGB Zuhause und folgendes auf die schnelle gefunden (umgeschrieben):

    "Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen."


    Ich überlege mir gerade die weitere Vorgehensweise. Ich weiß, dass ich im Recht bin allerdings schalten die da bei Euronics total auf stur. Sollte man sich mal an den Sitz wenden mit einer detaillierten Erklärung?

    Über Meinungen und Ratschläge bin ich sehr dankbar. Ich werde Dienstag erneut das Gespräch suchen und falls die Herrschaften dort die gleiche Tonlage wie bei meinen Stiefvater haben, können sich die Herren auf was gefasst machen!

    •   Alt

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  2. #2
    Ihnen besagten Artikel im bgb mal vor die Nase halten . sollte das nichts bewirken Mahnung schreiben bzw erstmal damit drohen. wenn sich dann nichts tut weitere rechtliche Schritte einleiten.

  3. #3
    das mit vor die nase halten wäre jetzt auch mein nächster schritt gewesen. mal schauen wie sie drauf reagieren...

  4. #4
    Warum hast nicht auf Gewährleistung und entsprechend schon Wandlung bestanden? Garantie ist hier absolut fehl am Platze.

    pong

  5. #5
    darauf habe ich schon vor 2 monaten bestanden - das stößt da auf taube ohren. es wurde mir u.a. gesagt, dass ich nur anspruch auf wandlung usw. habe, wenn das gerät 3 mal beim hersteller war - mit der aussage kamen sie das letzte mal und da war mein stiefvater dort und hat es abgeholt. die herrschaften haben das gerät allerdings bisher nur einmal dort hingeschickt - nachdem ich über 5 mal da war. ich werde es dienstag nochmal in aller deutlichkeit vermitteln.

  6. #6
    Wenn ich es recht verstanden habe, sind durch den Verkäufer, nur um den kann es gehen, mittlerweile 3 Nachbesserungsversuche erfolgt, die im Ergebnis erfolglos blieben. ob der Händler die Nachbesserung selbst versucht hat, oder das Gerät an Dritte, hier den Hersteller, eingeschickt hat, ist unbeachtlich.

    Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Käufer nach gängiger Rechtsprechung vom Vertrag zurücktreten und das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

    Euronics ist meines Wissens nach kein Handelsunternehmen an sich, sondern wie OBI nur Namensgeber an Einzelhändler, die auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig sind. Somit dürftest Du da einem Privatkrauter gegenüberstehen, der allenfalls einem Gericht Rechenschaft schuldig ist.

    Ich schlage folgendes Vorgehen vor:

    1.) Beweissicherung für die Mangelhaftigkeit des Gerätes.

    2.) Schriftliche und nachweisbare Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer. Fordere ihn in diesem Schreiben auf, Dir binnen 10 Tagen ab Zugang des Schreibens schriftlich zu bestätigen, daß er das Gerät zurücknimmt und Dir den Kaufpreis erstattet.

    3.) Für den Fall, daß er diese Erklärung nicht abgibt, oder das Geschäft nicht rückabwickelt, also Ware zurück - Geld zurück, kündigst Du ihm an, Deine Ansprüche sodann gerichtlich gegen ihn durchzusetzen.

    4.) Ggf. müßtest Du dann wirklich eine Klage anstrengen, wofür die ersten beiden Punkte wichtig werden.

    Alternativ oder parallel dazu könntest Du einen Zeitpunkt abpassen, wo möglichst viele andere Kunden im Laden sind, und das Thema lautstark mit dem Händler ausdiskutieren. Niemand kauft gern bei einem Händler, der ihn bei Problemen doof sitzen läßt, das weiß auch der Händler. So wird er sich dann vllt. bemühen, die Sache ohne Aufsehen zu regeln.

  7. #7
    darauf habe ich schon vor 2 monaten bestanden - das stößt da auf taube ohren. es wurde mir u.a. gesagt, dass ich nur anspruch auf wandlung usw. habe, wenn das gerät 3 mal beim hersteller war
    Schwachsinn. 3mal beim Händler zur Mängelbehebung ist das höchste der Gefühle und bei einem Massenprodukt nicht haltbar. Wir reden hier von Gewährleistung nicht Garantie.

    Wandlung, alles andere musst du dir ab hier nicht mehr gefallen lassen.

    pong

  8. #8
    Ansehen ? Zitat von robert234 Ansehen ?
    Wenn ich es recht verstanden habe, sind durch den Verkäufer, nur um den kann es gehen, mittlerweile 3 Nachbesserungsversuche erfolgt, die im Ergebnis erfolglos blieben. ob der Händler die Nachbesserung selbst versucht hat, oder das Gerät an Dritte, hier den Hersteller, eingeschickt hat, ist unbeachtlich.

    Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Käufer nach gängiger Rechtsprechung vom Vertrag zurücktreten und das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

    Euronics ist meines Wissens nach kein Handelsunternehmen an sich, sondern wie OBI nur Namensgeber an Einzelhändler, die auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig sind. Somit dürftest Du da einem Privatkrauter gegenüberstehen, der allenfalls einem Gericht Rechenschaft schuldig ist.

    Ich schlage folgendes Vorgehen vor:

    1.) Beweissicherung für die Mangelhaftigkeit des Gerätes.

    2.) Schriftliche und nachweisbare Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer. Fordere ihn in diesem Schreiben auf, Dir binnen 10 Tagen ab Zugang des Schreibens schriftlich zu bestätigen, daß er das Gerät zurücknimmt und Dir den Kaufpreis erstattet.

    3.) Für den Fall, daß er diese Erklärung nicht abgibt, oder das Geschäft nicht rückabwickelt, also Ware zurück - Geld zurück, kündigst Du ihm an, Deine Ansprüche sodann gerichtlich gegen ihn durchzusetzen.

    4.) Ggf. müßtest Du dann wirklich eine Klage anstrengen, wofür die ersten beiden Punkte wichtig werden.

    Alternativ oder parallel dazu könntest Du einen Zeitpunkt abpassen, wo möglichst viele andere Kunden im Laden sind, und das Thema lautstark mit dem Händler ausdiskutieren. Niemand kauft gern bei einem Händler, der ihn bei Problemen doof sitzen läßt, das weiß auch der Händler. So wird er sich dann vllt. bemühen, die Sache ohne Aufsehen zu regeln.
    Ansehen ? Zitat von pong Ansehen ?
    Schwachsinn. 3mal beim Händler zur Mängelbehebung ist das höchste der Gefühle und bei einem Massenprodukt nicht haltbar. Wir reden hier von Gewährleistung nicht Garantie.

    Wandlung, alles andere musst du dir ab hier nicht mehr gefallen lassen.

    pong


    Vielen Dank für die Beiträge!
    Ich werde bericht erstatten Ansehen ?

  9. #9
    Wir reden hier von Gewährleistung nicht Garantie.
    Das ist unstreitig so, denn eine Garantie ist lediglich eine freiwillige Leistung, deren Ausgestaltung dem Garantierenden überlassen bleibt. Wandlung ist regelmäßig keine Garantieleistung, so daß hier anzunehmen ist, daß sich der Händler lediglich der Bedeutung der Begriffe Gewährleistung oder Garantie im Unklaren ist, das ist verbreitet so.

    Weder das BGB noch die Rechtsprechung stellen bei der Begrenzung der zumutbaren Nachbesserungsversuche darauf ab, ob diese durch den Verkäufer oder den Hersteller erfolgt sind. Das macht ordnungssystematisch auch keinen Sinn, weil es für die Zumutbarkeit der Nachbesserungen gegenüber dem Käufer Wurscht ist, wer diese vorgenommen hat.

  10. #10
    Das ist unstreitig so
    Ist es nicht, da der Threadersteller hier regelmäßig von Garantie schreibt, aber keien Ahnung hat, was er damit anstellt. Der Händler ist - sofern der Kunde die Garantieleistung einfordert - sogar berechtigt Bearbeitungskosten gegen den Kunden geltend zu machen.

    Vorteil der Gewährleistung: innerhalb der ersten 6 Monate - bei beweglichen Gütern - muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt noch nicht bestanden hat. Der Käufer trägt keinerlei Kosten. Der Käufer kann Fristen festlegen! Bei Nichteinhaltung tritt die Wandlung ein.

    pong

  11. #11
    das ist richig pong - ich wusste nicht was ich damit anstelle. aus diesem grund schreibe ich hier ja und bin dankbar, über solche antworten - du scheinst ja recht fit in diesen bereich zu sein.

  12. #12
    Ist es nicht, da der Threadersteller hier regelmäßig von Garantie schreibt, aber keien Ahnung hat, was er damit anstellt.
    Das überzeugt mich nicht. Es ist offensichtlich, was der Käufer hier begehrt, nämlich eine Rückabwicklung des Kaufgeschäfts auf Basis der einschlägigen Norm des BGB. Diese wäre für die wie erwähnt FREIWILLIGEN Garantieleistungen schon nicht anwendbar, von daher können Zweifel nicht bestehen, was der Kunde hier begehrt. Als juristischer Laie muß er dabei keine von der Formulierung präzise Bezeichnung verwenden, wenn aus seinen Argumenten im übrigen folgt, daß er auf die gesetzliche Gewährleistung hinaus will.

  13. #13
    Ansehen ? Zitat von pong Ansehen ?
    Ist es nicht, da der Threadersteller hier regelmäßig von Garantie schreibt, aber keien Ahnung hat, was er damit anstellt. Der Händler ist - sofern der Kunde die Garantieleistung einfordert - sogar berechtigt Bearbeitungskosten gegen den Kunden geltend zu machen.

    Vorteil der Gewährleistung: innerhalb der ersten 6 Monate - bei beweglichen Gütern - muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt noch nicht bestanden hat. Der Käufer trägt keinerlei Kosten. Der Käufer kann Fristen festlegen! Bei Nichteinhaltung tritt die Wandlung ein.

    pong
    Es kann durchaus sein, dass der Verkäufer auch im 7ten Monat beweisen muss, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestanden hat. Der Mangel muss lediglich innerhalb der 6 Monate eintreten.
    Natürlich muss der Käufer dann auch beweisen können, dass der Mangel innerhalb der 6 Monate schon da war.

    Außerdem bezweifle ich, dass der Käufer nach willkür Fristen festlegen kann(so hab ich es verstanden), er muss eine angemessene Frist vorgeben, was oft als 4 Wochen bezeichnet wird.

    /edit ich meinte natürlich Verkäufer

    Außerdem glaube ich auch nicht, dass eine Nichteinhaltung der Frist automatisch zu Wandlung führt.
    Geändert von dArc (02.10.2011 um 11:18 Uhr)

  14. #14
    Es kann durchaus sein, dass der Käufer auch im 7ten Monat beweisen muss,
    Dafür brauchts eine Rechtsgrundlage die sich meiner Kenntnis entzieht.

    Außerdem bezweifle ich, dass der Käufer nach willkür Fristen festlegen kann(so hab ich es verstanden), er muss eine angemessene Frist vorgeben, was oft als 4 Wochen bezeichnet wird.
    Willkürlich nicht, das stimmt, aber eine angemessene Frist. Bei einer Massenware sind 2 Wochen bei max. einer Mängelbehebung keinesfalls unüblich.

    Außerdem glaube ich auch nicht, dass eine Nichteinhaltung der Frist automatisch zu Wandlung führt.
    Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.

  15. #15
    Ansehen ? Zitat von pong Ansehen ?
    Dafür brauchts eine Rechtsgrundlage die sich meiner Kenntnis entzieht.



    Willkürlich nicht, das stimmt, aber eine angemessene Frist. Bei einer Massenware sind 2 Wochen bei max. einer Mängelbehebung keinesfalls unüblich.



    Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.
    Da du auch anscheinend aus Österreich bist, zitiere ich das ABGB:

    §924 2 Satz ABGB:

    "Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt."

    Der Prof. in einer Übung meinte aufgrund dieses Satzes, das eben lediglich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftreten muss, klagen kann man auch später mit Gegenbeweispflicht.

    Ich kann mir auch vorstellen, dass eine Nichteinhaltung der First, auch zur Preisminderung führen kann, gibt es genug Fälle, wo auf Wandlung geklagt wurde, aber lediglich dann eine Preissicherung zugestanden wurde. (Allgemein gesehen)

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