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23.08.2011, 18:36 #16
Also wenn ich Ferial arbeite, während des Studiums, zahl ich als Vollzeitkraft genauso viel Steuern etc. wie die Angestellten dort. Steuerrechtlich denke ich da nicht, dass zwischen Ferialjob und Vollzeitkraft ein Unterschied besteht, der einzige Unterschied besteht darin, dass Ferialjobs befristet sind.
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23.08.2011, 18:43 #17
Nicht ganz. Wenn du unter den 8004 Euro bleibst. Erhälst du die gezahlten Steuern zurück. Steuerfreibetrag. (Betrifft nur die Lohnsteuer nicht die Sozialabgaben) Deshalb gibts in D gelegentlich auch Ferienjobs bei denen gar nicht erst im voraus die Steuer belastet wird bzw. wo das eben auf 12 Monate dann verrechnet wird. (Arbeitest 3 Monate, bekommt man ausbezahlt, abgerechnet wirds jedoch über mehrere Monate) Muss man sich allerdings auch verpflichten keinen anderweitigen Job anzunehmen da man ja sonst über die Freibeträge kommen würde und das dann ein Steuerverfahren geben könnte. Ist je nach Firma unterschiedlich.
Hat jetzt eigentlich auch nichts mehr mit der Sache zu tun. Wie gesagt. Ausrechnen was du +/- dieses Jahr verdienst. Agentur für Arbeit nachfragen, ebenso KK.Geändert von tn (23.08.2011 um 18:48 Uhr)
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23.08.2011, 18:45 #18
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23.08.2011, 19:25 #19
Ich klinke mich mal ein:
Ich habe nun 6 Monate als Teilzeitkraft im Krankenhaus gearbeitet (nach meinem Zivi wurde ich also "übernommen" - während des ZDs gab es kein Kindergeld, habe aber versäumt wieder erneut welches zu beantragen). Kindergeld wurde nicht gezahlt.
Kann ich das rückwirkend noch beantragen? Steht mir das überhaupt zu? Mein Studium beginnt erst im Oktober.Geändert von Patta90 (23.08.2011 um 19:27 Uhr)
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23.08.2011, 19:33 #20Kann ich das rückwirkend noch beantragen?
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23.08.2011, 20:33 #21
und wie schauts mit wartesemestern aus?
hab mich an der Uni Hamburg beworben, aber nur so um zu schauen, wie das ganze so abläuft. bin nun ganz weit hinten auf der liste.
Ansehen ?
Kindergeld kann für ein Kind ohne Ausbildungsplatz bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden und für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis Vollendung des 21. Lebensjahres.
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