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30.09.2010, 13:34 #1
Kündigung des Mietdauernutzungsvertrags. Hilfe :(
Hi,
also kurzum, ich bin jetzt seit einiger Zeit arbeitslos. Es gab allerdings Probleme mit dem Amt und der Mietkostenübernahme, problematisch vor allem da in der gleichen Zeit mein Arbeitskonto gekündigt wurde. Da muss ich nicht viel zu erklären, Fakt ist ich sehe wohl das Mietgeld der letzten 3 Monate nicht mehr wieder.
Mein Problem, ich hatte damals meiner Wohnungsgenossenschaft Bescheidgesagt, leider viel zu spät da mir das Amt eigentlich zugesagt hatte die Miete zu überweisen. Das dies nicht der Fall war, merkte ich erst jetzt als ich nen Scheck für die Miete bekam. Ich war ne ganze Weile nicht zu Hause und im Briefkasten fand ich außerdem direkt noch eine Mahnung über 800 Euro. Die Zahlungsfrist war allerdings schon abgelaufen.
Na super, ich direkt da angerufen und die Sache geschildert und mir wurde gesagt mein zuständiger Sachbearbeiter sei Donnerstag (heute) da und ich solle vorbeikommen, man würde das Anliegen schonmal weitertragen.
Ja und was soll ich sagen, heute im Briefkasten: Die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Ich habe weniger als 2 Wochen die Wohnung zu räumen, dachte zuerst ok wenn ich in einer Woche die Kohle auftreibe, dann lässt sich das deichseln. Leider steht im Schreiben auch schon direkt der Satz "Eine stillschweigende Verlängerung des Dauernutzungsverhältnisses nach §545 BGB, über den oben genannten Zeitpunkt hinaus, widersprechen wir bereits jetzt".
Ich weiß jetzt echt nicht was ich machen soll, das Geld könnte ich in 1-2 Wochen eventuell größtenteils zusammenbekommen, werde auch später nochmal dort anrufen...aber was mach ich denn jetzt? Durch den recht unerwarteten Jobverlust habe ich einige ziemlich gravierende Probleme bekommen, Rückhalt von Familie usw gibts erstmal auch nicht da die längere Zeit weg sind, bzw Bruder usw kein Geld für sowas hat momentan.
Wenn ich echt in 12 Tagen aus der Wohnung muss, dann bin ich obdachlos, kein Job und auch sonst total am Ende...dann hab ich echt auch keine Lust mehr. Ansehen ?
Ich hab heute auch versucht zum Wohnungsamt durchzukommen, aber bin an der Warteschlange 2 Stunden lang gescheitert. Auch wenn mir jetzt widererwartend gesagt wird "zahlen sie in 2 Wochen den Betrag, dann lässt sich darüber reden" habe ich 1-2 Ideen wie ich das Geld bekomm. Dann bliebe nur noch übrig eventuell irgendwas Illegales abzuziehen, um an das Geld zu kommen. Das hört sich zwar albern an, aber ne andere Idee hab ich nicht mehr. Ehrlichgesagt bin ich auch ziemlich fertig und kurz vorm Nervenzusammenbruch, das war jetzt nur die Spitze des Eisbergs was mir alles dieses Scheissjahr passiert ist.
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30.09.2010, 13:48 #2
Wenn Du in der Lage bist, nunmehr die aufgelaufenen Mietschulden binnen zwei Wochen nachzuzahlen, ist der Mangel damit (einmalig!!!) heilbar. Das heißt, dann ist die fristlose Kündigung hinfällig. Soweit das Amt für die Mietkostenübernahme zuständig sein sollte, ist das Amt auch in der Pflicht. Würdest Du binnen der gesetzten Räumfrist die Wohnung nicht räumen, müßte der Vermieter auch erst einmal gegen Dich klagen, er kann da nicht einfach mit Möbelpackern vor der Tür stehen und Deine Bude ausräumen.
Du solltest das Problem auf zwei Schienen angehen:
1.) Das Arbeitsamt muß seine Pflicht zur Übernahme der Mietzahlung erfüllen, also mach dort Druck, lege die Kündigung der Wohnung vor.
2.) Sobald die Kostenübernahme durch das Amt geklärt ist, können und sollten die mit dem Vermieter sprechen, damit er von seiner Kündigung absieht. Fortan hätte er dann ja mit regelmäßigem Zahlungseingang zu rechnen, warum sollte er Dich dann raushaben wollen.
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30.09.2010, 13:56 #3
Puh Robert, das macht mir etwas Mut wieder. Sorry für den Megatext, aber ich stand hier eben echt mit butterweichen Knien und nach dem ganzen Stress, Beziehungsende nach 10 Jahren, Kumpels die mich belogen und betrogen haben...da war einfach die Verzweiflung und das Selbstmitleid grad riesengroß.
Aber ich hoffe ich bekomm das irgendwie hin, ich kenn da auch noch 1-2 Leute die mir den Betrag leihen würden, ich weiß nur nicht ob das so klug ist...türkisches Cafe usw, auch wenn ich die Jungs da kenne. Ansehen ?
Was das Amt angeht, das kann leider noch lange dauern bis sich das geklärt hat. Die Postbank hat mir das Konto vor einiger Zeit einfach gekündigt wegen fehlenden Zahlungsausgleich, das hatte auch was mit der Arbeit zu tun. Nun sagte mir zb die Tante vom Amt eben, eine Zahlung ist auf jeden Fall belegt und auf das Konto eingegangen, nur das kann laut Postbank wohl nicht mehr nachvollzogen werden. Da muss ich mal richtig nachhaken.
Was mich aber immer noch verunsichert ist der Teil "Eine stillschweigende Verlängerung des Dauernutzungsverhältnisses nach §545 BGB, über den oben genannten Zeitpunkt hinaus, widersprechen wir bereits jetzt". Das heisst für mich doch quasi "auch wenn gezahlt wird (das muss ich ja eh), wird nach diesen 12 Tagen das Mietverhältnis trotzdem aufgehoben".
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30.09.2010, 13:59 #4
Ansehen ? Das kannst du so schonmal garnicht pauschalisieren. Da gibt es noch einige Möglichkeiten wo keine Miete oder nicht die volle Miete sofort gezahlt werden müssen, welche hier unklar sind.
Ich lese da z.B. "Viel zu spät bescheid gesagt weil ich daaaaachte das Amt übernimmt." und "ich war ne ganze Weile nicht Zuhause.".
Also nen Scheck bekommen UND ne Mahnung und die Frist ist schon abgelaufen, das heißt es müssen mindestens 3 Wochen vergangen sein.
Kunden vom Arbeitsamt denken immer ja ich geh mal hin, sag ich kann nich zahlen und dann läuft das. Kümmern sich Wochenlang um nichts, wundern sich nicht warum sie nichts schriftliches bekommen und wenn die Kündigung kommt rennt man direkt zum Amt und brüllt drauf los.
@ÜFFES ich meine nicht dich damit Ansehen ? !
Ich rede nur vom Alltag (ich arbeite bei dem Verein).
Erstmal Üffes, Bestätigungen vom Amt jeglicher Weise IMMER schriftlich geben lassen. Gerade bei Mietkostenübernahmen etc. da bekommt man in der Regel innerhalb von 7 Tagen einen schriftlichen Bescheid.
Und jetzt würde ich an deiner Stelle direkt zum Amt für Wohnraumsicherung gehn und das besprechen. Bei einer fristlosen Kündigung kann das Arbeitsamt nämlich auch nichts mehr machen.
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30.09.2010, 14:06 #5
Najo ist ja auch egal wie es passiert ist, es ist halt passiert. Ich war tatsächlich 4 Wochen net zu Hause, was sicherlich auch keine kluge Idee war zu dem Zeitpunkt. Aber ich musste hier raus...
Das Geld bekomme ich irgendwie schon zusammen in 2 Wochen, ich hoffe halt nur das ich dann auch die Wohnung behalten kann. Sonst hab ich ein Problem.
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30.09.2010, 17:49 #6
Sieht net gut aus.
Eben angerufen, die Dame meinte sie könne mir jetzt keine 100% Auskunft geben, da der Sachbearbeiter doch nicht da ist, aber das es sehr unwahrscheinlich sei das ich in der Wohnung bleiben kann. Also wahrscheinlich doch die Arschkarte.
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30.09.2010, 18:25 #7aber das es sehr unwahrscheinlich sei das ich in der Wohnung bleiben kann
Der zunächst fatal wirkenden Regelung des § 543 BGB steht allerdings der § 569 BGB zur Seite, darin heißt es in Abs. 3 Satz 2, daß die Kündigung dann unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Zahlungen befriedigt wird, oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Auf gut Deutsch heißt das, daß Du selbst nach Erhebung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit hättest, durch Nachzahlung die Mietschulden zu beseitigen. Damit wäre die Kündigung unwirksam, das Mietverhältnis setzt sich fort.
Hinweise dazu: Bitte VOR Klageerhebung zahlen, oder das Amt die Kostenübernahme erklären lassen, sonst wird zwar die Kündigung unwirksam, aber Dir werden die Prozeßkosten (Gericht und Vermieteranwalt) übergeholfen.
Zudem ist so eine Heilung nur dann möglich, wenn Du in den letzten zwei Jahren (beim selben Vermieter) nicht schon einmal den Kopf durch eine Nachzahlung nach erfolgter Kündigung aus der Schlinge gezogen hast.
Bei einer fristlosen Kündigung kann das Arbeitsamt nämlich auch nichts mehr machen.Geändert von robert234 (30.09.2010 um 18:28 Uhr)
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30.09.2010, 18:32 #8
Wurde der Danke-Button abgeschafft oder wieso seh ich den nimmer?
Vielen Dank jedenfalls, ich bin grad schon dabei auf der Seite von Sozialamt, Wohnungsamt usw rumzusurfen und versuche grad primär das Geld zu organisieren. Ich könnte eventuell einen Kredit bekommen über ein paar Ecken, dann wär das Problem gelöst. Danke nochmal...
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30.09.2010, 18:33 #9
Nix zu danken, sollten noch Fragen auftauchen, einfach melden. Ansehen ?
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30.09.2010, 18:50 #10
Jo auf jeden Fall, ich werd jetzt erstmal weiterorganisieren, morgen nochmal rumtelefonieren bei den ganzen Ämtern und dann schauen was passiert.
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30.09.2010, 18:56 #11
Ja, wenn es nicht schon mal eine Kündigung durch diesen Vermieter wegen Mietschulden gab und Du das in genannter Frist in Ordnung bringen kannst, mußt Du Dir um Deine Wohnung ausdrücklich KEINE Sorgen machen. Da kann die Dame meinen was sie will.
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05.10.2010, 16:26 #12
Also ich habe leider erst übermorgen einen Termin bei meinem Sachbearbeiter. Ich habe allerdings folgendes im Internet gefunden. Sieht also doch nicht so gut aus?
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn eine Übernahme von Mietschulden aufgrund aufgelaufener Mietrückstände und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat. Denn in diesem Fall ist die Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet, drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden ( LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER -). Die Vermieterin hat am 28.05.2008 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich widersprochen. Zudem kommt eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung über die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II auch deswegen nicht in Betracht, da über diese Regelung nicht letztendlich die Sicherung einer nicht angemessenen Unterkunft und damit eine Aushebelung der Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II vorgenommen werden soll (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2008 - L 5 B 510/08 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 26 B 23/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER -).
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 180/08 AS ER - rechtskräftig
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