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20.11.2003, 21:26 #1
GEBLITZT WAS JETZT=????????????????????????
Ich bon noch in der Probezeit! und bin eben geblitzt worden mit dem auto von meiner mama!
ich war auf 70kmh, das Problem ist, ich wiess nicht ob ich sorag etwas Drüber ist!!
was kann denn jetzt passieren, weiss das jemand?
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20.11.2003, 21:39 #2
was meinst du mit sorag ewtas drüber? was war denn erlaubt?
warscheinlich 50 kmh und du bist 70 gefahren!
in dem fall 50€ buße, evtl. führerschein weg, warscheinlich zum idiotentest! 20 kmh zu viel ist schon nicht wenig
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20.11.2003, 21:41 #3
Halb so wild, wenn deine Mum gnädig ist nimmt sie's auf ihre Kappe und zahlt die Kohle. Wenn irgendwer zahlt machen sie sich in der Regel nicht die Mühe die Bilder richtig auszuwerten.
Wenn sie allerdings sagt sie ist nicht gefahren, dann siehts wohl nicht so gut für dich aus. Wenn ich das richtig in Erinnerung hab liegt die Grenze bei 16kmh zu schnell, bin ich mir aber nicht ganz sicher. Ich schätz mal bei 20kmh wäre dann ne Nachschulung (alles andere als billig) und ne verlängerung der Probezeit angesagt!
Mfg
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20.11.2003, 21:41 #4
jaja, aber das ist ja nicht mein AUto gewesen, Meine mutter bekommt doch erstmal den Strafzettel ode nicht denn der Wagen ist ja uf sie angemeldet? Also als ich auf den Tache geguckt habe waren es genau 70! aber ich weiss nicht ob ich da schon strak gebremst habe!!
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20.11.2003, 21:53 #5
Hallo, hoffe das hilft die etwas.
Fahranfänger erhalten ihre erste Fahrerlaubnis auf Probe (außer in den Klassen L, M und T). Das bedeutet, dass der Führerschein zwar voll gültig ist, aber nach bestimmten Verkehrsverstößen an einem Nachschulungskurs bzw. Aufbauseminar teilgenommen werden muss.
Nachschulungskurs und Aufbauseminar sind eigentlich dasselbe, aber der Begriff »Nachschulung« wird im Gesetz nicht mehr benutzt. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar wird bei einer zweiten Auffälligkeit innerhalb der Probezeit eine individuelle verkehrspsychologische Beratung empfohlen (nicht vorgeschrieben), mit der man außerdem noch 2 Flensburger Punkte abbaut. Bei der dritten Auffälligkeit innerhalb der Probezeit ist dann der Führerschein weg. Man wird dann mindestens ein halbes Jahr zum Fußgänger.
Wie lange dauert die Probezeit?
Solange man unauffällig und korrekt fährt: 2 Jahre, gerechnet vom Tag der Aushändigung des Führerscheins an. Für Fahrer, die in den ersten zwei Jahren einen schweren Verkehrsverstoß begangen haben und deshalb zu einem Aufbauseminar verdonnert worden sind, verdoppelt sich die Probezeit auf vier Jahre. Die Dauer der Probezeit bestimmt man also durch seine Fahrweise mehr oder weniger selbst. Bald wird es wahrscheinlich die Möglichkeit geben, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Seminar in der Fahrschule und einem Sicherheitstraining die Probezeit auf 1 Jahr halbieren zu können. Entschieden ist da aber noch nichts.
Wann muss man zur Nachschulung?
Es gibt eine Faustregel: Bei einem Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit mit Bußgeld ab 40 Euro. Dafür gibt es mindestens einen Flensburger Punkt. Und wenn es Punkte gibt, muss man zum Aufbauseminar. Das sind zum Beispiel Verstöße wie Geschwindigkeitsmissachtungen (»geblitzt« mit 21 km/h oder mehr über dem Limit; bei weniger als 21 km/h Überschreitung hat das Überschreiten des Tempolimits allein weder Auswirkungen auf die Probezeit noch auf die Nachschulung), Überfahren roter Ampeln, falsches Überholen, Vorfahrtverletzungen und erhebliche technische Mängel am Fahrzeug. Achtung: Das Fahren mit einem Fahrzeug, das offensichtlich keine Betriebserlaubnis besitzt (z.B. wegen abgefahrener Reifen oder unzulässiger Bastelarbeiten am Fahrwerk), führt im Regelfall auch zur Anordnung eines Aufbauseminars - man ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. Das gilt auch, wenn einem den Wagen gar nicht selbst gehört.
Die Verkehrsverstöße werden in zwei Gruppen unterteilt: Katalog A und Katalog B (siehe unten). Begeht man EINEN Verstoß aus Katalog A, reicht das schon aus, um zum Besuch eines Aufbauseminars aufgefordert zu werden. Im Katalog B folgt beim ersten Verstoß kein Seminar, aber nach dem zweiten Verstoß ist man dann reif. In der Praxis kommen die Fälle aus Katalog B jedoch nur sehr selten vor.
Falsches Parken und andere Verstöße bis 35 Euro fallen dagegen unter die Kategorie Verwarnung. Dabei erwischt zu werden ist zwar ärgerlich, aber im Vergleich mit einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat eher zum Durchatmen geeignet. Sie wirken sich auch nicht auf die Probezeit aus und es gibt keine Flensburger Punkte. Cash and Go.
Wird der Führerschein entzogen?
Normalerweise nicht. Es sei denn, das Delikt beinhaltet selbst schon ein Fahrverbot (z.B. Geschwindigkeitüberschreitung um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften). Dafür muss man aber unbedingt eine Frist beachten: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist immer mit einem bestimmten Termin verbunden. Bis dann sollte man der Straßenverkehrsbehörde tunlichst die Bescheinigung über die Teilnahme an der Nachschulung vorlegen. Wer das nicht kann, muss den Führerschein tatsächlich abgeben. Und zwar so lange, bis er die Bescheinigung vorlegt. Schwierig, wenn man gerade nicht genug Geld zur Verfügung hat, um am Seminar teilzunehmen (ca. 250 Euro). Tipp: Manche Fahrschulen lassen in solchen Fällen mit sich handeln (Anzahlung, Rest später), insbesondere bei ehemaligen Fahrschülern. Für die Wahrung der Frist ist es außerdem sehr wichtig, sich rechtzeitig um einen Seminarplatz zu kümmern, möglichst sofort nachdem man das Schreiben vom Amt erhalten hat. Das kann gar nicht deutlich genug gesagt werden, denn Aufbauseminare finden im Heimatort nicht unbedingt jede Woche statt.
Bringt »Verzögerungstaktik« etwas?
Nein. Es kommt nämlich bei der Anordnung einer Nachschulung nicht darauf an, wann der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, sondern dass man den Verstoß innerhalb der Probezeit begangen hat. Man kann die Nachschulung also nur verhindern, wenn man innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgreich(!) Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt oder das Verfahren gewonnen hat.
Katalog A
(bereits beim ersten Delikt wird ein Aufbauseminar angeordnet):
Unfallflucht, unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit, Fahren unter Drogeneinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (z.B. ohne Betriebserlaubnis), verbotene Fahrgastbeförderung, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, stark überhöhte Geschwindigkeit (ab 21 km/h Überschreitung), mangelnder Sicherheitsabstand, falsches Überholen, falsches Abbiegen, unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren, falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen, an Zebrastreifen, falsches Verhalten an Ampeln, am STOP-Schild, bei Haltzeichen von Polizeibeamten, Missachten der Vorfahrt.
Katalog B
(erst nach zwei Delikten wird ein Aufbauseminar angeordnet):
Kennzeichenmissbrauch, sonstige Straftaten und Verkehrsverstöße aus dem Bußgeldkatalog, die nicht schon in Katalog A stehen und mindestens 40 EURO Geldbuße kosten.
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20.11.2003, 21:57 #6
wenn du geblitzt wurdest sollte es doch klar sein, daß du viel zu schnell warst und wenn du selbst sagst du hattest zumindest 70 drauf ist es umso klarer!
Wenn irgendwer zahlt machen sie sich in der Regel nicht die Mühe die Bilder richtig auszuwerten.
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20.11.2003, 22:00 #7
Naja, wenn du mich Tacho 70 unterwegs warst, bist du genau genommen eh nur 65 KmH gefahren. Ergo wirds net kleine Geldstrafe, ich tippe auf 35 Euro....
Grüsse aus Wien
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20.11.2003, 22:02 #8
Wird aber auch noch eine Toleranz abgezogen.
Vielleicht hast Du ja noch mal Glück.
Wenn nicht ist laufen eh besser fürs Training Ansehen ?
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20.11.2003, 22:04 #9
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20.11.2003, 22:05 #10
Wird aber auch noch eine Toleranz abgezogen.
Vielleicht hast Du ja noch mal Glück.
Wenn nicht ist laufen eh besser fürs Training
Stimmt, also mich wunderts eigentlich,dass es überhaupt geblitzt hat.
Mach dir keine Sorgen, ein Freund von mir habens aufgehalten mit 74 km/h im Ortgebiet. Er dachte auch an ne nachschulung(hatte auch noch den Probe), es wurde schließlich aber ne 55 euro geldstrafe.....
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20.11.2003, 22:14 #11
@ Die Partei
unser antworten haben sich überschnitten.
Muss wohl lernen schneller zu tippen Ansehen ?
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20.11.2003, 22:32 #12
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20.11.2003, 22:32 #13
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20.11.2003, 23:00 #14
mmhh wien ist nicht unbedingt deutschland! kann sein, daß ihr das drüben ein bissel anders handhabt!
ne ich denke nicht das ich da was machen kann....versuchs mit muttis hilfe, dafür hat man schließlich eine!
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21.11.2003, 00:45 #15
Deine Mutter muss es nicht auf ihre Kappe nehmen. Sie muss nicht sagen, dass du gefahren bist (ihr steht ein Zeugnisverweigerungsrecht gem § 52 I Nr.3 StPO zu). Sie muss einfach nur sagen, dass sie das Fzg an jemanden verliehen hat, aber nicht, an wen. Dann ist die Tat nicht nachweisbar.
Dann muss sie allerdings (wahrscheinlich) ein Fahrtenbuch für einen gewissen Zeitraum in der Zukuft führen. Also würd ich mir das Ganze nochmal überlegen. Zur Not => zum Anwalt gehen, das hilft manchmal, da die Sache eingestellt wird, wenn irgendwas nicht so hundertprozentig stimmt (zB die Umstände der Messung).
Bodybuilding-Maschine, Marke...
10.01.2025, 12:33 in Bodybuilding allgemein