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  1. #16
    Du hast nicht zufällig das Paket deines Nachbarns aufgemacht?Ansehen ?

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      Muskelbody.info
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  2. #17
    da du dort nichts bestellt hast träte ja:

    Ja, § 241a BGB wäre einschlägig,

    Vereinfacht ausgedrückt: Hat er dort aktuell überhaupt nichts bestellt, greift § 241a BGB ein, der Händler hätte dann keinerlei durchsetzbare Ansprüche gegen Lucifer, weder auf Bezahlung noch auf Herausgabe der Ware. Lucifer könnte die Ware verbrauchen oder auch wegwerfen, er muß sie ausdrücklich weder aufbewahren noch zurücksenden.
    ein

  3. #18
    es gibt auch Ausnahmen von §241a I, deswegen anrufen und am besten klären

  4. #19
    Ansehen ? Zitat von Morski Ansehen ?
    Du hast nicht zufällig das Paket deines Nachbarns aufgemacht?Ansehen ?
    Du, das dachte ich zufällig auch, aber normalerweise sagt der Postmokel dann bzw. fragt ob ich das Paket für Nachbar XYZ entgegen nehmen könnte. Nachdem ich den Inhalt gecheckt hab, hab ich auch nochmal kontrollmäßig auf die Adresse des Pakets und den darauf vermerkten Namen geworfen.

    Da ist kein Zweifel :P

  5. #20
    Ansehen ? Zitat von MuskelNooB Ansehen ?
    es gibt auch Ausnahmen von §241a I, deswegen anrufen und am besten klären
    eben.. alles andere raubt dir nur noch mehr nerven.

  6. #21
    Ich würde da anrufen und fragen, wie der Shop darauf kommt, dass Du dort etwas bestellt hast!

    Ich tippe jetzt fast mal auf eine dieser (Beschei***-)Firmen, die den Leuten weismachen möchte, dass sie telefonisch etwas bestellt haben.

    Abbuchen werden sie wohl nichts bei Dir, weil sie Dir mit dem Schreiben erst einmal nur Deine BV aus der Nase ziehen wollten.

  7. #22
    Ansehen ? Zitat von MuskelNooB Ansehen ?
    es gibt auch Ausnahmen von §241a I, deswegen anrufen und am besten klären
    Damit träte ein, was die Norm des § 241a BGB gerade verhindern soll.

    Fassen wir die uns geschilderten Tatbestände kurz zusammen:

    1.) Lucifer bekommt ein an ihn persönlich adressiertes Paket.

    2.) Dieses Paket enthält Waren, die er nicht bestellt hat.

    3.) Er war noch nicht mal Kunde bei den Versender, demnach scheidet ein Irrtum auf dessen Seite aus, kein Händler kann "irrtümlich" Waren an eine Person versenden, die nicht mal zu seinen Kunden zählt.

    4.) Der § 241a BGB hat in seiner Zweckbestimmung unzweifelhaft Sanktionscharakter, er soll unredliche Versender rechtlos stellen, wenn diese versuchen jemandem irgendwelche Waren aufzudrängen.

    5.) Zwar erwirbt Lucifer an den Waren kein Eigentum, gleichwohl schließt § 241a BGB jedoch jegliche Ansprüche des Versenders gegen Lucifer aus. Entsprechend dürfte Lucifer das Zeug zwar nicht veräußern, was er damit aber sonst macht, ist ihm überlassen. Er kann es wegwerfen oder verbrauchen, denn er ist zu keiner Rückgabe verpflichtet.

  8. #23
    Also, Fischöl könnt ich schon gebrauchen Ansehen ?
    Rob, du meinst also, ich soll da nicht anrufen und die Sache aussitzen? Natürlich würde ich einem amtlichen Mahnschreiben sofort und fristgerecht widersprechen. Ansehen ? Werd mich auch erstmal nicht daran vergreifen, aber schadet ja nicht, sich abzusichern.

  9. #24
    Ansehen ? Zitat von stephang Ansehen ?
    es gibt genug menschen, die ihr geld durch den verkauf von kontodaten inkl. adresse verdienen. dubiose online-shops kaufen die dann um ihren unwissenden opfern waren zuschicken
    Auch das halte ich für wenig glaubhaft, denn wer die kriminelle Energie aufbringt, sich unbefugt Geld von fremden Konten einzuziehen, der wird dafür nicht eine Gegenleistung in Gestalt einer Warenlieferung erbringen.

  10. #25
    Ansehen ? Zitat von robert234 Ansehen ?
    Damit träte ein, was die Norm des § 241a BGB gerade verhindern soll.

    Fassen wir die uns geschilderten Tatbestände kurz zusammen:

    1.) Lucifer bekommt ein an ihn persönlich adressiertes Paket.

    2.) Dieses Paket enthält Waren, die er nicht bestellt hat.

    3.) Er war noch nicht mal Kunde bei den Versender, demnach scheidet ein Irrtum auf dessen Seite aus, kein Händler kann "irrtümlich" Waren an eine Person versenden, die nicht mal zu seinen Kunden zählt.

    4.) Der § 241a BGB hat in seiner Zweckbestimmung unzweifelhaft Sanktionscharakter, er soll unredliche Versender rechtlos stellen, wenn diese versuchen jemandem irgendwelche Waren aufzudrängen.

    5.) Zwar erwirbt Lucifer an den Waren kein Eigentum, gleichwohl schließt § 241a BGB jedoch jegliche Ansprüche des Versenders gegen Lucifer aus. Entsprechend dürfte Lucifer das Zeug zwar nicht veräußern, was er damit aber sonst macht, ist ihm überlassen. Er kann es wegwerfen oder verbrauchen, denn er ist zu keiner Rückgabe verpflichtet.
    dann schau in II...

    spinnen wirs mal weiter: Der Unternehmer sagt es wurde bei uns unter der emaíl ein Kunde registriert mit den Daten von Lou. Lou wusste er hatte nichts bestellt und hat nicht mal dort angerufen... m.M.n. würde dann II einschlägig sein, da ja nicht in "betrügerischer Absicht" an Lou geliefert wurde und dann ja gerade nicht 241a I voll durchgreifen soll
    Geändert von MuskelNooB (24.07.2010 um 13:23 Uhr)

  11. #26
    Rob, du meinst also, ich soll da nicht anrufen und die Sache aussitzen?
    Wenn Deine hier getätigten Darstellungen der Wahrheit entsprechen, sehe ich dazu keine Veranlassung. Weder hast Du einen Kaufvertrag geschlossen, noch bist Du in anderer Weise gegenüber dem Versender zu irgendwas verpflichtet. Er hätte nur dann gegen Dich durchsetzbare Ansprüche, wenn Du

    a) bei ihm bestellt und somit einen Kaufvertrag über diese Waren geschlossen hast

    oder

    b) Du das zwar nicht bei ihm bestellt hast, aber es für Dich erkennbar ist, daß es sich um einen Irrtum handelt (z. B. an jemand anderen adressiert, oder Du hast Viagra bestellt, aber versehentlich Lachsöl bekommen).

    So liegt es hier jedoch nicht. Damit greift § 241a (1) BGB knallhart ein und die Sache ist gegessen.

    Um gegen Dich was ausrichten zu können, müßte der Versender vor Gericht Beweis antreten, daß Du einen Kaufvertrag geschlossen hast, oder aber, daß es einen Irrtum gegeben hat, den Du erkannt hast oder hättest erkennen MÜSSEN. Einen Kaufvertrag gibt es nicht, also kann er solchen auch nicht beweisen. Auch einen Irrtum kann man ausschließen, siehe Punkt 3 oben. Selbst wenn es einen Irrtum gegeben hätte, müßtest Du diesen als weitere Voraussetzung auch noch ERKANNT haben, bzw. der Irrtum hätte dermaßen offensichtlich sein müssen, daß Du ihn einfach als Irrtum hättest erkennen MÜSSEN. Auch hier wäre die Beweisführung für den Versender wenig aussichtsreich, denn es sieht alles nach der unerlaubten Praxis aus, unbestellt ins Blaue hinein irgendeine Ware zuzusenden und den vermeintlichen "Kunden" zu überrumpeln.

  12. #27
    Nö Noob, das sehe ich anders. Ansehen ?

    § 241a BGB

    ...

    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.


    Frage: Wo siehst Du den Anhaltspunkt dafür, daß Lucifer erkannt hat oder hätte erkennen können, daß ihm die Waren nicht aus unlauteren Gründen zugesandt wurden? Das ist aber explizit Tatbestandsmerkmal dafür, daß Absatz 2 eingreifen könnte.

  13. #28
    wenn das alles so einfach wäre, könnte ich mich mit ein paar Leuten zusammen tun und uns gegenseitig "falsch gelieferte" Ware zu schicken lassen


    wie gesagt meine Intention ist, Lou wurde von irgendwen (der ihn kennt) verarscht, denn die Artikel sind ja gar nicht so BB untypisch - ? Zufall das der Unternehmer gerade diese Artikel mal so zu Lou geschickt hat? - deswegen für mich ist die Beweislage gar nicht so eindeutig.. daher anrufen und klären...
    bringt doch keinen um...

  14. #29
    Ansehen ? Zitat von MuskelNooB Ansehen ?
    wenn das alles so einfach wäre, könnte ich mich mit ein paar Leuten zusammen tun und uns gegenseitig "falsch gelieferte" Ware zu schicken lassen

    janz jenau.

  15. #30
    Ihr macht die Sache ja richtig kompliziert.
    Für mich sieht es so aus, dass sich jemand ein Scherz erlaubt hat und dir das Zeug ohne dein Wissen bestellt hat.
    Wie würde ich vorgehen?
    1) Dem Versender mailen/telefonisch mitteilen, dass du irrtümlich Ware bekommen hast.
    2) 2 Wochen Abholfrist setzen.
    3) Da sie die Ware kaum abholen werden nach den 2 Wochen verbrauche.

    Das Ganze habe ich zu Stande gebracht ohne Gesetzbücher zu wälzen, Paragraphen zu zitieren oder meinen Anwalt zu bemühen.
    Man kann auch aus einer Mücke einen Elefanten machen.

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