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29.11.2009, 00:13 #1156
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29.11.2009, 14:14 #1157
Ansehen ?
Für 30€ mal schaun ob ich es auch bekommeAnsehen ?
Amazon hat anscheinend nen Fehler gemacht und es für 30 anstatt 120€ verkauftAnsehen ?
Haben es aber jetzt leider schon geändert...jetzt wart ich ma auf die E-Mail in der si emich freundlich darauf hinweisen, dass ich es nicht bekommeAnsehen ?
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29.11.2009, 14:29 #1158
genau das selbe hab ich mir auch bestellt.
Bin mal gespannt
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29.11.2009, 14:30 #1159
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29.11.2009, 14:32 #1160
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29.11.2009, 14:42 #1161
Ja, aber amazon hat sich dahingegen auch schon gut gesichert:
Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.
Und da der vorrausichtliche Liefertermin 16.-29. Dezember ist haben sie genug ZeitAnsehen ?
Ach was verlieren kann ich nix und wenn ich es echt bekomme verscherbel ich es bei ebayAnsehen ? und finanzier damit paar WeihnachtsgeschenkeAnsehen ?
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30.11.2009, 00:51 #1162GastGast
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30.11.2009, 00:57 #1163
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30.11.2009, 01:02 #1164Wenn man etwas bestellt dann ist es offiziell so, dass man einen Kaufvorschlag macht.
Merke: Eine Willenserklärung wird nicht dadurch nichtig, daß sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
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30.11.2009, 01:16 #1165
nennt sich auch ganz toll "Invitatio ad offerendum"^^
Ansehen ?
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30.11.2009, 07:52 #1166
Bestellt, weil mein altes Nokia auseinander faellt.
Ansehen ?
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30.11.2009, 10:35 #1167GastGast
@robert: Nee, robert. So ist es eben nicht, auch wenn es logisch wäre/klingt. Der Verkäufer kann IMMER selbst bestimmen ob er das Kaufangebot annimmt oder nicht.
Im Falle von Amazon gehe ich mal davon aus, dass die das aus Kulanz durchgehen lassen werden. Man will ja schließlich seine Kunden auch nicht vergraulen...
edit: ach jetzt sehe ich erst den Wikipedia-Post. Hat Santa schön rausgekramt Ansehen ?
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30.11.2009, 12:11 #1168Der Artikel 'DJ Hero Bundle' wurde von uns auf der Website irrtuemlich mit einem falschen Preis ausgezeichnet.
Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler!
Daher haben wir den Titel aus Ihrer Bestellung gestrichen. Wir hoffen auf Ihr Verständnis - vielleicht haben Sie sich ja schon selbst über die Ungewöhnlichkeit dieses Preises gewundert.
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30.11.2009, 12:31 #1169@robert: Nee, robert. So ist es eben nicht, auch wenn es logisch wäre/klingt. Der Verkäufer kann IMMER selbst bestimmen ob er das Kaufangebot annimmt oder nicht.
Auch seine Preiskalkulation wird der Händler regelmäßig vollzogen haben BEVOR er sein Angebot offeriert. Abgesehen von Artikeln die zu Tagespreisen fakturiert werden, beispielsweise Wertpapiere oder Heizöl, macht auch hier ein Vorbehalt keinen Sinn, gibt es kein schützenswertes Interesse auf Seiten des Händlers, seine Offerte, nachdem sich der Kunde der Mühe unterzogen hat seine sämtlichen persönlichen und Bankdaten preiszugeben, nochmals zu überdenken.
Die Invitatio ad offerendum geht von der Fallgestaltung aus, daß dem das Angebot Anfordernden für das Geschäft notwendige Informationen, beispielsweise zu Lieferbarkeit oder Tagespreis, gerade nicht vorliegen. Der Händler hat diese Informationen wie dargelegt sehr wohl, wenn er Ware ABC zum Preis von XY € in seinen Webshop stellt. Vor allem stellt sich die Frage, worin denn das konkrete "Angebot" des Kunden hier liegen soll, wenn er nicht seinerseits einen Kauf zu ABWEICHENDEN Konditionen anträgt. Wenn der Kunde genau zu den Konditionen des Händlers ordert, bietet er seinerseits nichts an, das von der Offerte des Händlers abweicht. Somit besteht hier auch kein Schutzbedürfnis für den Händler, wie es abweichend der Fall wäre, wenn ihm ein Kauf zu anderen Bedingungen angetragen wird und er dann natürlich das Recht haben muß, sich zu entscheiden ob er diese anderen (oder jedenfalls nicht seine eigenen) Konditionen akzeptieren will.
Frage ich den Schlossermeister Müller, was er für ein Sektionaltor Modell ABC haben will, dann ist das eine Invitatio ad offerendum. Selbst wenn er mir dann ein Angebot unterbreitet, bin ich frei in der Entscheidung es anzunehmen, da ich natürlich prüfen werde, ob mir die noch unbekannten Konditionen zusagen. Ein Versandhändler hingegen reagiert nicht auf vom Kunden unterbreitete ihm vorab unbekannte Konditionen, sondern er legt die Konditionen selbst fest. Welchem Schutzgedanken sollte es folgen, ihm eine neuerliche Möglichkeit zuzugestehen, ob ihm (seine eigenen) Konditionen genehm sind?
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30.11.2009, 15:02 #1170
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