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  1. #1

    Obszöne Anrufe

    Moin

    Nun mal ein ernstes Thema, meine Mutter kriegt seit 2 Wochen Obszöne anrufe von irgendeinen Typen, mal ruft er besoffen an mal nicht.

    Kann man da irgendwas machen ? ---> zb: seine Nummer sperren lassen auf unserem Telefon durch den Betreiber

    Das nächste mal werd ich auf jedenfall ans mein Telefon gehen damit wir seine Nummer haben, kann man da auch was Polizeilich machen ?

    Da kamen Sachen wie willste ficken etc.

    Ich hab da sonen Hals, wenn ich seine Nummer weiß, weiß ich seinen Namen und wo er wohnt ist dann auch ned mehr schwer rauszufinden und dann mach ich mal mit ein paar Kumpels bei dem vorbei.


    Crono

    •   Alt

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  2. #2
    Das ist (Telephon)stalking! Da kann man sicher was machen!

  3. #3
    legt euch ein Telefon zu, dass die Rufnummer des Anrufers zeigt, diese gibtst du dann bei KlickTel (ein Telefonbuch-programm) ein und hast seine Adresse

  4. #4
    ne kann man nicht viel machen, die kriegen die Nummer immer wieder raus !

    kenne das von einer Bekannten, die hat sicher 5 mal ihre Nummer gewechselt, immer wieder ruft der typ an und stöhnt ins telefon

  5. #5
    der kann ruhig weiter anrufen, ich muss bloß seine adresse rauskriegen,

    wir haben ein telefon wo die nummer angezeigt wird bloß anch dem Anruf ist die NUmmer weg also muss ich bei meinen Telefon rangehen dann wird die Nummer drüben gespeichert

  6. #6
    Ja aber man kann sein Telefon doch sicher polizeilich überwachen lassen oder nicht ? Ansehen ?

  7. #7

  8. #8
    wir haben ein telefon wo die nummer angezeigt wird bloß anch dem Anruf ist die NUmmer weg also muss ich bei meinen Telefon rangehen dann wird die Nummer drüben gespeichert
    Ja dann hast du ja schon so gut wie seine Adresse, wenn er das nächste mal anruft Ansehen ?

    Ich würde ihn wirklich mit ein paar Freunden besuchen und ihm klarmachen, dass wenn er noch ein einziges Mal anruft, eine Anzeige folgt.

  9. #9
    ich würde ihn so klar machen dass er gar nicht mehr anrufen kann Ansehen ?

  10. #10
    Ansehen ? Zitat von joke
    ich würde ihn so klar machen dass er gar nicht mehr anrufen kann Ansehen ?
    sowas ist doch auch keine lösung...polizei mitbringen...

  11. #11
    Ansehen ? Zitat von joke
    ich würde ihn so klar machen dass er gar nicht mehr anrufen kann Ansehen ?

    joke meine rede, bei meinen eltern hört der spaß auf, ich werd ein paar gute Russische Freunde mitnehmen die für sowas auch soviel verständnis haben wie ich

  12. #12

  13. #13
    Ansehen ? Zitat von Crono
    Ansehen ? Zitat von joke
    ich würde ihn so klar machen dass er gar nicht mehr anrufen kann Ansehen ?

    joke meine rede, bei meinen eltern hört der spaß auf, ich werd ein paar gute Russische Freunde mitnehmen die für sowas auch soviel verständnis haben wie ich
    Ansehen ?

    dann lernt er die lektion wenigstens

  14. #14
    Der legale und richtige Weg funktioniert so:

    1.) Rufnummer aufschreiben

    2.) Anzeige wegen Stalkings bei der Polizei, Strafantrag unbedingt stellen (die Polizei fragt danach)

    3.) Die Staatsanwaltschaft prüft die Anzeige und wird ggf. Anklage erheben

    4.) Zur einstweiligen Abhilfe kann man beim zuständigen Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung erwirken, bei Zuwiderhandlung der Straftäter in Haft genommen werden.

    Das Ganze basiert auf § 238 StGB, und der lautet wie folgt:

    (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
    1. seine räumliche Nähe aufsucht,
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
    4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,
    und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
    (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
    (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

    Selbstjustiz ist zwar manchmal verlockend, aber zeigt der Heini Euch dann an, dann seid Ihr die Dummen und der lacht sich eins.

  15. #15
    Achtung - Rechtsberatung im Internet ist per Verordnung verboten.

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