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18.11.2006, 03:07 #1
Gewährleistung, Garantie --> Verwirrung^^
Also ich hab folgendes Problem :
Ich hatte mir ca. im Juni 2005 ein HEADSET gekauft dieses habe ich Anfang August zurückschicken lassen, da es kaputt war.
Erst hieß es es wäre nicht kaputt und ich bekam es relativ flott wieder, aber dann haben die in der Service-Werkstatt vor Ort doch einen Schaden festgestellt und das wieder eingeschickt, seitdem warte ich darauf und bekomm es nicht wieder. Bekomme nur jede Woche gesagt das es bald kommt
Jetzt meine Frage : Kann ich nach dieser Zeit schon irgendwelche rechtlichen Schritte einleiten, damit ich das Scheißding mal wieder bekomm?
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18.11.2006, 03:47 #2
Also:
Bei neuen Sachen hast du 2 Jahre Gewährleistung (gesetztlich) wenn du von einem Händler kaufst, bei Gebrauchtsachen lediglich 1 Jahr. Du musst einen Mangel "rügen" was du ja getan hast, danach hat der Verkäufer zweimal die Möglichkeit den Mangel zu beheben, schafft er das nicht, dann kannst du vom Kauf zurücktreten... In diesem Fall kannst du schon rechtliche Schritte einleiten, wobei ich nochmal ganz gezielt nachfragen würde, was mit deinem Headset ist, würde aber dann mit dem Rechtsanwalt drohen (wirkt Wunder glaub mir!)
Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen... schön, dass sich 3 jahre Berufsschule mal auszahlen werden...
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18.11.2006, 03:50 #3
Gewährleistung: gesetzlich
Garantie: kann man beim Hersteller (zusätzlich) kaufen, also z.B. Garantieverländgerung auf 4 Jahre!
Kulanz: liegt ganz im ermessen des Herstellers, da besteht kein gesetzlicher Anspruch drauf...
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18.11.2006, 03:55 #4
also schonma super Antworten danke Ansehen ?
Gewährleistung: gesetzlich
ich habe sicher schon mind. 10 mal angerufen und bekam jedes mal gesagt, dass es nächste Woche da sein würde --> ich kann jetzt nach so langer Zeit einfach vom Kaufvertrag zurücktreten oder wie?
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18.11.2006, 08:15 #5
Für die Zukunft:
Nach § 439 BGB hast Du das Recht zu entscheiden, ob eine Reparatur durchgeführt werden soll oder ob Du eine mangelfreien Ersatz bekommen möchtest!! Ausreden wie "das müssen wir einschicken" oder "das reparieren wir" musst Du nicht gegen Dich geltend machen! DU entscheidest und wenn Du ein neues Headset aus dem Regal haben möchtest, dann hat der Händler kein Recht eine Reparatur durchzuführen. Ich habe allerdings noch nie erlebt, dass ein Händler mich auf das Wahlrecht hinweist, obwohl jeder von denen 439 BGB kennt. Manche versuchen noch zu streiten, aber nach einem kurzen Hinweis auf den entsprechenden Paragrafen ist Ruhe Ansehen ?
Für den konkreten Fall:
Juni 2005 oder meinst Du Juni 2006? Gewährleistung hast Du wie oben schon gesagt 2 Jahre bei Neuware. Allerdings greift die Gewährleistung nur für Mängel, die bereits beim Kauf vorhanden waren! Sprich, der Fehler im HEadset muss beim Kauf schon dagewesen sein. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Händler Dir beweisen, dass der Fehler nicht vorhanden war (praktisch unmöglich, versucht der auch gar nicht erst). Nach sechs Monaten musst Du dem Verkäufer beweisen, dass der Fehler schon im Gerät war (auch so gut wie unmöglich oder möchtest Du wegen nem Headset einen Sachverständigen einschalten?).
Fazit:
Geht innerhalb von sechs Monaten nach Kauf was kaputt, dann ab zum Händler und Ersatz verlangen.
Geht nach den sechs Monaten was kaputt, dann ab zum Händler und auf seine Kulanz hoffen. (bei teuren Dingen wie KFZ natürlich den Beweis antreten, Sachverständigen einschalten und versuchen die Gewährleistungsansprüche durchzusetzen)
Außerhalb der zwei Jahre:
Garantie nein? Pech gehabt.
Garantie ja: Sache zum Hersteller bringen oder schicken. Garantie ist immer freiwillig vom Hertseller. Der Händler hat dann damit nichts mehr am Hut. In die Garantiebedingungen schauen.
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18.11.2006, 10:51 #6
@Liquid123: Zwar hast Du Dich zunächst schlüssig auf eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eingelassen, jedoch sind seither wie Du schreibst rund vier Monate vergangen ohne daß diese Nacherfüllung vollzogen worden wäre.
Diese Wartezeit ist schlicht nicht zumutbar, deshalb greift hier der § 440 BGB zu Deinen Gunsten ein. Erkläre dem Verkäufer Deinen Rücktritt vom Kaufvertrag, das bedeutet Ware zurück (hat er schon) gegen Geld zurück.
An Deiner zunächst erteilten (ggf. auch stillschweigenden, jedenfalls konkludenten) Zustimmung zu einer Nachbesserung / Nacherfüllung gemäß § 439 BGB mußt Du Dich unter den gegebenen Umständen nicht festhalten lassen. Dir stehen nunmehr die selben Rechte zu, wie wenn die Nachbesserung faktisch fehlgeschlagen wäre, z. B. weil sich der Fehler nicht abstellen ließ. Du mußt dem Verkäufer auch keine Frist setzen, sondern Du darfst unmittelbar den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Kaufpreis herausverlangen.
In § 440 Satz 1 BGB heißt es dazu: ... bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung (also Ersatzlieferung oder Nachbesserung) gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
Dem Fehlschlagen gleich steht eine unzumutbare Verzögerung (vgl. Palandt BGB-Kommentar, 62. Auflg., § 440 BGB Rdn. 7 Satz 3).
Es ist keinem Käufer zuzumuten, rund vier Monate auf seine Ware zu warten, also tritt zurück und kaufe Dir eine neues oder gleich ein ganz anderes Headset und fertig. Ob das beim selben Händler geschieht, würde ich mir an Deiner Stelle gründlich überlegen, Kundenzufriedenheit scheint dort ja nicht hoch im Kurs zu stehen. Ansehen ?
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18.11.2006, 11:02 #7
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20.11.2006, 14:53 #8
Also mir wurde grade gesagt :
Das ich das Geld zurück bekomme bzw. ein neues Gerät bekomme ist Kulanz des Händlers, außer ich hatte das Gerät schon 3 mal bei der Reperatur
außerdem wurde mir noch gesagt:
Das ich eine Frist setzen MUSS und zwar schriftlich und die geht dann nicht an den Verkäufer sondern an den Hersteller, da das Gerät dort schon in der Reperatur ist.
--> WAS JEZZ?
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20.11.2006, 18:20 #9Das ich eine Frist setzen MUSS und zwar schriftlich und die geht dann nicht an den Verkäufer sondern an den Hersteller, da das Gerät dort schon in der Reperatur ist.--> WAS JEZZ?
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20.11.2006, 18:26 #10Also mir wurde grade gesagt :
Das ich das Geld zurück bekomme bzw. ein neues Gerät bekomme ist Kulanz des Händlers, außer ich hatte das Gerät schon 3 mal bei der Reperatur
außerdem wurde mir noch gesagt:
Das ich eine Frist setzen MUSS und zwar schriftlich und die geht dann nicht an den Verkäufer sondern an den Hersteller, da das Gerät dort schon in der Reperatur ist.
Wie er die Nacherfüllung im einzelnen bewerkstelligt ist nicht das Problem des Käufers, demnach muß sich der Verkäufer zurechnen lassen wenn in seinem Verantwortungsbereich aus dem Kaufvertrag Leistungsstörungen eintreten. Eine derartige Verzögerung einer Nachbesserung ist keinesfalls zumutbar und indiziert eine fehlgeschlagene Nachbesserung.
Faktisch ist seitens des Verkäufers eine Nacherfüllung des Kaufvertrages binnen nahezu vier Monaten nicht erfolgt, es kann auch dahinstehen warum diese nicht erfolgt ist.
Den § 440 BGB habe ich Dir oben schon zitiert, darin ist eindeutig klargestellt daß es einer Fristsetzung seitens des Käufers nicht bedarf, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Mit dem bisherigen Zeitablauf (Reparaturzeit) sind die Grenzen dessen weit überschritten, was man bei Gebrauchsgegenständen wie einem Headset noch als zumutbar erachten könnte. Von daher brauchst Du keine Frist zu setzen sondern hast unmittelbar (sofort) das Recht auf Widerruf des Kaufvertrages wegen Nichterfüllung.
Euer Kaufvertrag hatte die Lieferung eines mangelfreien Headsets zum Gegenstand. Du hast mit Zahlung des Kaufpreises Deinen Part erfüllt, der Händler jedoch hat seinen Part nicht erfüllt, da die überlassene Ware nicht mangelfrei und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet, also nicht vertragsgemäß war.
Von der ihm Deinerseits eingeräumten Möglichkeit zur Nacherfüllung durch Nachbesserung hat der Händler über vier Monate hinweg keinen Gebrauch gemacht, nach wie vor bist Du nicht im Besitz der vereinbarten mangelfreien Ware.
Erkläre dem Verkäufer wörtlich: "Ich trete hiermit wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages von diesem zurück und verlange den Kaufpreis heraus.". Rechtsgrundlagen dafür sind die §§ 439 und 440 BGB.
Wenn er weiter bockig ist, dann stelle klar, daß Du entschlossen bist die Sache wenn nötig per Gericht zu regeln, da gibt es nichts mehr auszudiskutieren.
Was ist denn das für ein bekloppter Händler? So ein Kunde kommt doch nie wieder in sein Geschäft und er könnte sich doch seinerseits beim Hersteller schadlos halten. Leute gibt's.
Also Liquid, Brust raus und ab in den Kampf! Losung: Wollen wir doch mal sehen! Ansehen ?
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20.11.2006, 18:55 #11
Nur zur Absicherung: robert24 hat das absolut richtig zusammengefaßt. Wenn dir der Verkäufer was anderes erzählt irrt der Verkäufer 8oder will dich verarschen).
Druck dir für deinen nächsten Besuch die beiden folgenden Links aus und besteh einfach auf deinem Recht.
Ansehen ?
Ansehen ?
4 Monate Reparaturzeit ist für ein Headset nicht zumutbar.
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20.11.2006, 20:33 #12
Du solltest in der Tat damit drohen die Sache notfalls vor Gericht auszutragen. Der Händler spekuliert darauf, dass Du die Zeit und vor allem die Kosten scheust. Hier hilft eine kleine Notlüge, indem Du ihm erzählst das Du einen Rechtsanwalt in der Familie hättest und das er so etwas nebenbei erledigen würde. Klappt in nahezu 100 Prozent der Fälle Ansehen ?
Viel Erfolg und nichts gefallen lassen.
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20.11.2006, 22:10 #13
DANKE Ansehen ?
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20.11.2006, 22:49 #14
robert234, kennst du dich eigentlich mit allem perfekt aus ? Ansehen ?
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20.11.2006, 22:57 #15
Robert234 ist wahrscheinlich der alleinige Autor des ganzen Wikipedias Ansehen ?
Der Große MB-Umwelt-und-Klimaaward...
Gestern, 20:28 in Fun