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  1. #1

    polizeil. führungszeugnis

    was steht alles in meinem pol. führungszeugnis ?


    doch nicht jede kleine anzeige oder ?`


    mfg Niklas

    •   Alt

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  2. #2
    Ich glaube nur Verurteilungen... im PC von der Polizei müsste alles stehen.. aber in dem Zeugnis nur die Verurteilungen...

  3. #3
    was steht alles in meinem pol. führungszeugnis ?


    doch nicht jede kleine anzeige oder ?`
    kommt drauf an, was ne "kleine" anzeige ist. Ruhestörung oder öffentliches Erregnis und dergleichen wird nicht auftauchen.

    Körperverletzung, Diebstahl und sowas hingegen wird schon aufscheinen was ich so weiss (zumindest hier in Österreich)

    Mal auf 8pack warten! Ansehen ?

  4. #4
    Mal auf 8pack warten!
    ich kenne mich da absolut nicht aus. Das ist ein Ding zwischen Einwohnermeldeamt, Amtsgericht und den Arbeitgebern.

    Soweit ich weiß, kommen nur Verurteilungen rein, also von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten interessieren nicht. Da gibt es aber wieder zig Spezialregelungen, zB. tauchen bestimmte Jugendstraftaten auch bei Verurteilung unter einer bestimmten Tagessatzmarke oder einer bestimmten Freiheitsstrafe nicht auf.

    Ich meine, man muss das Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen.
    Dieses schickt es dann zum potentiellen Arbeitgeber.
    Möchte man das Zeugnis vorher einsehen und sich die Einträge angucken, so muss man dies ausdrücklich verlangen. In diesem Fall wird das dann zum Amtsgericht geschickt, wo man es einsehen kann, bevor es zum Arbeitgeber weitergeht.

  5. #5
    Um genau zu sein,

    alle Vorstrafen (Straftaten) stehen drin. Und wann ist man vorbestraft, ab 91 Tagessätzen bzw. bei einer Freiheitsstrafe, wenn sie auch nur zur Bewährung ausgesetzt ist.

    Nicht enthalten sind die Straftaten vor der Strafmündigkeit.

  6. #6
    toll. dann brauch ichmich direkt mal gar nicht bewerben. wie soll ich denn so überhaupt nen job bekommen?


    scheiss staat Ansehen ? Ansehen ?

  7. #7
    Hätteste dir eher überlegen müssen... wer scheiße baut muss auch damit klar kommen das sowas konsequenzen hat...

    Aber nein, es ist ja einfacher die Schuld auf jemand anderes zu schieben... Ansehen ?

  8. #8
    Ne Niklas, scheiss Verhalten von Dir, aber das Thema hatten wir ja schon zig mal, oder Ansehen ?
    Etwas Weitsicht hätte da vielleicht nicht geschadet....

  9. #9
    Schwachfug

    § 32

    Inhalt des Führungszeugnisses

    (1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.


    (2) Nicht aufgenommen werden

    1.


    die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

    2.


    der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

    3.


    Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

    4.


    Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,


    5.


    Verurteilungen, durch die auf


    a)


    Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,


    b)


    Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten


    erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

    6.


    Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes


    a)


    nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder


    b)


    nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,


    diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

    7.


    Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,

    8.


    Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

    9.


    Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,

    10.


    abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,

    11.


    Eintragungen nach den §§ 10 und 11,

    12.


    die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.


    Ausser du willst dich natürlich auf nem Amt bewerben, dann steht mehr drin, das ist dann ein Führungszeugnis für Behörden.

  10. #10
    Ich glaube nicht, dass da mehr drin steht, dass Führungszeugnis nimmt lediglich einen anderen Weg.

  11. #11
    na ich lass mich mal überraschen.

    JUHU bin zum vorstellungsgespräch eingeladen an einer physiotherapie schule in köln.
    hätte ich nie gedacht *FREU* ! darauf sauf ich mir einen heute Ansehen ?

  12. #12
    Doch! da steht mehr drin...

    (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

    1.


    Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

    2.


    Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

    3.


    Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

    4.


    abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.


    (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

    1.


    bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

    2.


    bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung


    a)


    von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder


    b)


    von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

    begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

  13. #13

  14. #14
    Ich brauchte das Führungszeugnis als ich Krankenwagen gefahren bin. Bei mir stand drin: "Kein Eintrag".
    Was soviel heißt wie: Nie erwischt worden...
    Ansehen ?

  15. #15
    oldiegerd, ich wußte schon immer, dass du ne Leiche im Keller hast......... das war mir so klar Ansehen ?

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