dito... wird heut ein lustiger abend zu 4. :smoke:Zitat:
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dito... wird heut ein lustiger abend zu 4. :smoke:Zitat:
Ansehen ?
Für 30€ mal schaun ob ich es auch bekomme:lol:
Amazon hat anscheinend nen Fehler gemacht und es für 30 anstatt 120€ verkauft:angel:
Haben es aber jetzt leider schon geändert...jetzt wart ich ma auf die E-Mail in der si emich freundlich darauf hinweisen, dass ich es nicht bekomme:tongue:
genau das selbe hab ich mir auch bestellt.
Bin mal gespannt
Damals das Tekken Bundle hab ich auch für 54 statt 120 bekommen ma schaun ob es hier nochma klappt :lol:Zitat:
Ich glaube, wenn es so ausgezeichnet war und du es gekauft hast, dürfen sie den Preis nicht erhöhen bzw. dir sagen, du bekommst es doch nicht. Ich meine das mal irgendwo im TV gesehen zu haben ^^Zitat:
Ja, aber amazon hat sich dahingegen auch schon gut gesichert:Zitat:
Das schicken sie mit jeder Bestellbestätigung.Zitat:
Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.
Und da der vorrausichtliche Liefertermin 16.-29. Dezember ist haben sie genug Zeit:lol:
Ach was verlieren kann ich nix und wenn ich es echt bekomme verscherbel ich es bei ebay:icon_aaargh: und finanzier damit paar Weihnachtsgeschenke:grin:
Wenn man etwas bestellt dann ist es offiziell so, dass man einen Kaufvorschlag macht. Der Verkäufer muss nicht die Bestellung annehmen und ist zu keiner Lieferung verpflichtet.Zitat:
Wenn die von Amazon schlau sind, dann sagen die einfach nein...
Und wieder was gelernt!Zitat:
Ich weiß nicht. Ganz kundenfreundlich wäre das aber nun auch nicht, wenn Amazon den Fehler macht und dann "nein" sagt.
Lassen wir uns überraschen.
Kann man auch anders sehen, nämlich daß das Angebot eines Kaufvertrages in der Offerte des Händlers lag und der Kunde dies mit seiner Bestellung annahm. Somit wäre ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, an den der Händler gebunden ist. Anders macht ein Online-Shop auch keinen Sinn, wenn dort zum Preis von xy € die Ware ABC angeboten wird, sich der Verkäufer aber insgeheim vorbehält zu diesen Konditionen nicht zu verkaufen wenn der Kunde bestellt hat.Zitat:
Wenn man etwas bestellt dann ist es offiziell so, dass man einen Kaufvorschlag macht.
Merke: Eine Willenserklärung wird nicht dadurch nichtig, daß sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
nennt sich auch ganz toll "Invitatio ad offerendum"^^
Ansehen ?
Bestellt, weil mein altes Nokia auseinander faellt.
Ansehen ?
@robert: Nee, robert. So ist es eben nicht, auch wenn es logisch wäre/klingt. Der Verkäufer kann IMMER selbst bestimmen ob er das Kaufangebot annimmt oder nicht.
Im Falle von Amazon gehe ich mal davon aus, dass die das aus Kulanz durchgehen lassen werden. Man will ja schließlich seine Kunden auch nicht vergraulen...
edit: ach jetzt sehe ich erst den Wikipedia-Post. Hat Santa schön rausgekramt :)
Schad:DZitat:
Der Artikel 'DJ Hero Bundle' wurde von uns auf der Website irrtuemlich mit einem falschen Preis ausgezeichnet.
Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler!
Daher haben wir den Titel aus Ihrer Bestellung gestrichen. Wir hoffen auf Ihr Verständnis - vielleicht haben Sie sich ja schon selbst über die Ungewöhnlichkeit dieses Preises gewundert.
Das wäre letzten Endes eine Frage der richterlichen Auslegung. Meines Erachtens hält das geltende Recht nicht mit der Veränderung im Alltag Schritt. Ein Versandhandelsunternehmen weiß dank EDV sehr wohl jederzeit über seine Warenbestände bescheid, versichern die "Ware sofort lieferbar", so gibt es keinen schützenswerten Grund dem Händler zusätzlich noch das Recht einzuräumen, einen Kaufvertrag nur unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit ggf. abzuschließen. Wäre eine verkaufte Ware im Übrigen mal tatsächlich nicht lieferbar, scheitert der Kaufvertrag schon an der Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung, ein zusätzlicher Schutz würde daher ins Leere laufen und ist überflüssig.Zitat:
@robert: Nee, robert. So ist es eben nicht, auch wenn es logisch wäre/klingt. Der Verkäufer kann IMMER selbst bestimmen ob er das Kaufangebot annimmt oder nicht.
Auch seine Preiskalkulation wird der Händler regelmäßig vollzogen haben BEVOR er sein Angebot offeriert. Abgesehen von Artikeln die zu Tagespreisen fakturiert werden, beispielsweise Wertpapiere oder Heizöl, macht auch hier ein Vorbehalt keinen Sinn, gibt es kein schützenswertes Interesse auf Seiten des Händlers, seine Offerte, nachdem sich der Kunde der Mühe unterzogen hat seine sämtlichen persönlichen und Bankdaten preiszugeben, nochmals zu überdenken.
Die Invitatio ad offerendum geht von der Fallgestaltung aus, daß dem das Angebot Anfordernden für das Geschäft notwendige Informationen, beispielsweise zu Lieferbarkeit oder Tagespreis, gerade nicht vorliegen. Der Händler hat diese Informationen wie dargelegt sehr wohl, wenn er Ware ABC zum Preis von XY € in seinen Webshop stellt. Vor allem stellt sich die Frage, worin denn das konkrete "Angebot" des Kunden hier liegen soll, wenn er nicht seinerseits einen Kauf zu ABWEICHENDEN Konditionen anträgt. Wenn der Kunde genau zu den Konditionen des Händlers ordert, bietet er seinerseits nichts an, das von der Offerte des Händlers abweicht. Somit besteht hier auch kein Schutzbedürfnis für den Händler, wie es abweichend der Fall wäre, wenn ihm ein Kauf zu anderen Bedingungen angetragen wird und er dann natürlich das Recht haben muß, sich zu entscheiden ob er diese anderen (oder jedenfalls nicht seine eigenen) Konditionen akzeptieren will.
Frage ich den Schlossermeister Müller, was er für ein Sektionaltor Modell ABC haben will, dann ist das eine Invitatio ad offerendum. Selbst wenn er mir dann ein Angebot unterbreitet, bin ich frei in der Entscheidung es anzunehmen, da ich natürlich prüfen werde, ob mir die noch unbekannten Konditionen zusagen. Ein Versandhändler hingegen reagiert nicht auf vom Kunden unterbreitete ihm vorab unbekannte Konditionen, sondern er legt die Konditionen selbst fest. Welchem Schutzgedanken sollte es folgen, ihm eine neuerliche Möglichkeit zuzugestehen, ob ihm (seine eigenen) Konditionen genehm sind?
Mein neues Buch..