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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : "Garantie" Notebook



Paradoxo
01.10.2011, 22:40
Guten Abend,

folgende Problematik zieht sich schon über ein längeren Zeitraum hin, und ich möchte gerne mal eure Meinung dazu hören.

Mein Stiefvater hat sich am 28.02.2011 ein Notebook von Asus bei Euronics gekauft.
Schon nach der ersten Inbetriebnahme habe ich festgestellt, dass das Notebook sehr langsam arbeitet. Zuerst wollte ich die ganzen Asus Programme deinstallieren, was unmöglich war, da dass Notebook Ewigkeiten gebraucht hat (10Minuten), um in die Systemsteuerung zu kommen. Zudem gab das Notebook sehr häufig keine Rückmeldung im Browser, der Bildschirm wurde weiß und nach paar Minuten lief das Notebook dann wieder - dies wiederholte sich alle 5 Minuten.

Daraufhin habe ich das Notebook zu Euronics gebracht und die Problematik geschildert. Mir wurde gesagt, sich dem Problem anzunehmen und man würde mich telefonisch kontaktieren, sobald alles wieder in Ordnung ist. Nach 2 Wochen habe ich einen Anruf erhalten dass das Gerät fertig sei. Ich also hingefahren und das Gerät abgeholt. Angeblich wurde ein neues Update von Ati raufgespielt (Ati-Grafikkarte verbaut) - da wurde ich das erste mal skeptisch. Nach Hause gefahren und das Problem bestand weiterhin. Also wieder zu Euronics - Problem erneut geschildert. Notebook nach 1 Woche abgeholt mit der selben Geschichte wie vorher - Update von Ati draufgespielt. Nach Hause und das Problem bestand weiterhin - ich war mittlerweile stink sauer ^^. Daraufhin habe ich ein Video des Notebooks angefertigt, was die Probleme während des Betriebs ausführlich dokumentiert. Dann wieder zu Euronics und mal bisschen Druck gemacht (Garantieanspruch). Dann kam der Klopper......

Das Gerät wurde noch gar nicht zum Hersteller geschickt - die "Experten" haben wochenlang selbst versucht, das Problem zu lösen. Ich verlangte daraufhin, dass das Gerät eingeschickt wird was auch endlich getan wurde. Gerät war 2 Wochen in der Reperatur bei Asus und es kam heraus, dass die Festplatte defekt war. Soweit sogut.... Gerät abgeholt, lief ein Tag und dann kam das Problem wieder. Ich also wieder zu Euronics und das Notebook abgegeben (ich habe ausdrücklich verlangt, das Gerät nach Asus zu schicken). Mein Stiefvater hat das Gerät nun vor einer Woche abgeholt, und es wurde ihn wieder die Geschichte mit den Update bei der Ati Grafikkarte erzählt. Und wie soll es anders sein, das gleiche Problem besteht weiterhin. Das Notebook wurde also wieder nicht nach Asus geschickt.

WOLLEN DIE MICH VERARSCHEN??!?!?!?!?!

Es liegt seit dem Kauf ein Mangel an der Sache vor womit mir Mangelrechte zur Verfügung stehen.
Ganz "zufällig" habe ich berufsbedingt das BGB Zuhause und folgendes auf die schnelle gefunden (umgeschrieben):

"Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen."


Ich überlege mir gerade die weitere Vorgehensweise. Ich weiß, dass ich im Recht bin allerdings schalten die da bei Euronics total auf stur. Sollte man sich mal an den Sitz wenden mit einer detaillierten Erklärung?

Über Meinungen und Ratschläge bin ich sehr dankbar. Ich werde Dienstag erneut das Gespräch suchen und falls die Herrschaften dort die gleiche Tonlage wie bei meinen Stiefvater haben, können sich die Herren auf was gefasst machen!

Schmali
01.10.2011, 22:49
Ihnen besagten Artikel im bgb mal vor die Nase halten . sollte das nichts bewirken Mahnung schreiben bzw erstmal damit drohen. wenn sich dann nichts tut weitere rechtliche Schritte einleiten.

Paradoxo
01.10.2011, 22:52
das mit vor die nase halten wäre jetzt auch mein nächster schritt gewesen. mal schauen wie sie drauf reagieren...

pong
01.10.2011, 22:55
Warum hast nicht auf Gewährleistung und entsprechend schon Wandlung bestanden? Garantie ist hier absolut fehl am Platze.

pong

Paradoxo
01.10.2011, 23:02
darauf habe ich schon vor 2 monaten bestanden - das stößt da auf taube ohren. es wurde mir u.a. gesagt, dass ich nur anspruch auf wandlung usw. habe, wenn das gerät 3 mal beim hersteller war - mit der aussage kamen sie das letzte mal und da war mein stiefvater dort und hat es abgeholt. die herrschaften haben das gerät allerdings bisher nur einmal dort hingeschickt - nachdem ich über 5 mal da war. ich werde es dienstag nochmal in aller deutlichkeit vermitteln.

robert234
01.10.2011, 23:08
Wenn ich es recht verstanden habe, sind durch den Verkäufer, nur um den kann es gehen, mittlerweile 3 Nachbesserungsversuche erfolgt, die im Ergebnis erfolglos blieben. ob der Händler die Nachbesserung selbst versucht hat, oder das Gerät an Dritte, hier den Hersteller, eingeschickt hat, ist unbeachtlich.

Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Käufer nach gängiger Rechtsprechung vom Vertrag zurücktreten und das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Euronics ist meines Wissens nach kein Handelsunternehmen an sich, sondern wie OBI nur Namensgeber an Einzelhändler, die auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig sind. Somit dürftest Du da einem Privatkrauter gegenüberstehen, der allenfalls einem Gericht Rechenschaft schuldig ist.

Ich schlage folgendes Vorgehen vor:

1.) Beweissicherung für die Mangelhaftigkeit des Gerätes.

2.) Schriftliche und nachweisbare Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer. Fordere ihn in diesem Schreiben auf, Dir binnen 10 Tagen ab Zugang des Schreibens schriftlich zu bestätigen, daß er das Gerät zurücknimmt und Dir den Kaufpreis erstattet.

3.) Für den Fall, daß er diese Erklärung nicht abgibt, oder das Geschäft nicht rückabwickelt, also Ware zurück - Geld zurück, kündigst Du ihm an, Deine Ansprüche sodann gerichtlich gegen ihn durchzusetzen.

4.) Ggf. müßtest Du dann wirklich eine Klage anstrengen, wofür die ersten beiden Punkte wichtig werden.

Alternativ oder parallel dazu könntest Du einen Zeitpunkt abpassen, wo möglichst viele andere Kunden im Laden sind, und das Thema lautstark mit dem Händler ausdiskutieren. Niemand kauft gern bei einem Händler, der ihn bei Problemen doof sitzen läßt, das weiß auch der Händler. So wird er sich dann vllt. bemühen, die Sache ohne Aufsehen zu regeln.

pong
01.10.2011, 23:21
darauf habe ich schon vor 2 monaten bestanden - das stößt da auf taube ohren. es wurde mir u.a. gesagt, dass ich nur anspruch auf wandlung usw. habe, wenn das gerät 3 mal beim hersteller war

Schwachsinn. 3mal beim Händler zur Mängelbehebung ist das höchste der Gefühle und bei einem Massenprodukt nicht haltbar. Wir reden hier von Gewährleistung nicht Garantie.

Wandlung, alles andere musst du dir ab hier nicht mehr gefallen lassen.

pong

Paradoxo
01.10.2011, 23:28
Wenn ich es recht verstanden habe, sind durch den Verkäufer, nur um den kann es gehen, mittlerweile 3 Nachbesserungsversuche erfolgt, die im Ergebnis erfolglos blieben. ob der Händler die Nachbesserung selbst versucht hat, oder das Gerät an Dritte, hier den Hersteller, eingeschickt hat, ist unbeachtlich.

Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Käufer nach gängiger Rechtsprechung vom Vertrag zurücktreten und das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Euronics ist meines Wissens nach kein Handelsunternehmen an sich, sondern wie OBI nur Namensgeber an Einzelhändler, die auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig sind. Somit dürftest Du da einem Privatkrauter gegenüberstehen, der allenfalls einem Gericht Rechenschaft schuldig ist.

Ich schlage folgendes Vorgehen vor:

1.) Beweissicherung für die Mangelhaftigkeit des Gerätes.

2.) Schriftliche und nachweisbare Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer. Fordere ihn in diesem Schreiben auf, Dir binnen 10 Tagen ab Zugang des Schreibens schriftlich zu bestätigen, daß er das Gerät zurücknimmt und Dir den Kaufpreis erstattet.

3.) Für den Fall, daß er diese Erklärung nicht abgibt, oder das Geschäft nicht rückabwickelt, also Ware zurück - Geld zurück, kündigst Du ihm an, Deine Ansprüche sodann gerichtlich gegen ihn durchzusetzen.

4.) Ggf. müßtest Du dann wirklich eine Klage anstrengen, wofür die ersten beiden Punkte wichtig werden.

Alternativ oder parallel dazu könntest Du einen Zeitpunkt abpassen, wo möglichst viele andere Kunden im Laden sind, und das Thema lautstark mit dem Händler ausdiskutieren. Niemand kauft gern bei einem Händler, der ihn bei Problemen doof sitzen läßt, das weiß auch der Händler. So wird er sich dann vllt. bemühen, die Sache ohne Aufsehen zu regeln.


Schwachsinn. 3mal beim Händler zur Mängelbehebung ist das höchste der Gefühle und bei einem Massenprodukt nicht haltbar. Wir reden hier von Gewährleistung nicht Garantie.

Wandlung, alles andere musst du dir ab hier nicht mehr gefallen lassen.

pong



Vielen Dank für die Beiträge!
Ich werde bericht erstatten ;)

robert234
01.10.2011, 23:29
Wir reden hier von Gewährleistung nicht Garantie.
Das ist unstreitig so, denn eine Garantie ist lediglich eine freiwillige Leistung, deren Ausgestaltung dem Garantierenden überlassen bleibt. Wandlung ist regelmäßig keine Garantieleistung, so daß hier anzunehmen ist, daß sich der Händler lediglich der Bedeutung der Begriffe Gewährleistung oder Garantie im Unklaren ist, das ist verbreitet so.

Weder das BGB noch die Rechtsprechung stellen bei der Begrenzung der zumutbaren Nachbesserungsversuche darauf ab, ob diese durch den Verkäufer oder den Hersteller erfolgt sind. Das macht ordnungssystematisch auch keinen Sinn, weil es für die Zumutbarkeit der Nachbesserungen gegenüber dem Käufer Wurscht ist, wer diese vorgenommen hat.

pong
01.10.2011, 23:35
Das ist unstreitig so

Ist es nicht, da der Threadersteller hier regelmäßig von Garantie schreibt, aber keien Ahnung hat, was er damit anstellt. Der Händler ist - sofern der Kunde die Garantieleistung einfordert - sogar berechtigt Bearbeitungskosten gegen den Kunden geltend zu machen.

Vorteil der Gewährleistung: innerhalb der ersten 6 Monate - bei beweglichen Gütern - muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt noch nicht bestanden hat. Der Käufer trägt keinerlei Kosten. Der Käufer kann Fristen festlegen! Bei Nichteinhaltung tritt die Wandlung ein.

pong

Paradoxo
01.10.2011, 23:49
das ist richig pong - ich wusste nicht was ich damit anstelle. aus diesem grund schreibe ich hier ja und bin dankbar, über solche antworten - du scheinst ja recht fit in diesen bereich zu sein.

robert234
02.10.2011, 00:02
Ist es nicht, da der Threadersteller hier regelmäßig von Garantie schreibt, aber keien Ahnung hat, was er damit anstellt.
Das überzeugt mich nicht. Es ist offensichtlich, was der Käufer hier begehrt, nämlich eine Rückabwicklung des Kaufgeschäfts auf Basis der einschlägigen Norm des BGB. Diese wäre für die wie erwähnt FREIWILLIGEN Garantieleistungen schon nicht anwendbar, von daher können Zweifel nicht bestehen, was der Kunde hier begehrt. Als juristischer Laie muß er dabei keine von der Formulierung präzise Bezeichnung verwenden, wenn aus seinen Argumenten im übrigen folgt, daß er auf die gesetzliche Gewährleistung hinaus will.

dArc
02.10.2011, 01:01
Ist es nicht, da der Threadersteller hier regelmäßig von Garantie schreibt, aber keien Ahnung hat, was er damit anstellt. Der Händler ist - sofern der Kunde die Garantieleistung einfordert - sogar berechtigt Bearbeitungskosten gegen den Kunden geltend zu machen.

Vorteil der Gewährleistung: innerhalb der ersten 6 Monate - bei beweglichen Gütern - muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt noch nicht bestanden hat. Der Käufer trägt keinerlei Kosten. Der Käufer kann Fristen festlegen! Bei Nichteinhaltung tritt die Wandlung ein.

pong

Es kann durchaus sein, dass der Verkäufer auch im 7ten Monat beweisen muss, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestanden hat. Der Mangel muss lediglich innerhalb der 6 Monate eintreten.
Natürlich muss der Käufer dann auch beweisen können, dass der Mangel innerhalb der 6 Monate schon da war.

Außerdem bezweifle ich, dass der Käufer nach willkür Fristen festlegen kann(so hab ich es verstanden), er muss eine angemessene Frist vorgeben, was oft als 4 Wochen bezeichnet wird.

/edit ich meinte natürlich Verkäufer

Außerdem glaube ich auch nicht, dass eine Nichteinhaltung der Frist automatisch zu Wandlung führt.

pong
02.10.2011, 08:55
Es kann durchaus sein, dass der Käufer auch im 7ten Monat beweisen muss,

Dafür brauchts eine Rechtsgrundlage die sich meiner Kenntnis entzieht.


Außerdem bezweifle ich, dass der Käufer nach willkür Fristen festlegen kann(so hab ich es verstanden), er muss eine angemessene Frist vorgeben, was oft als 4 Wochen bezeichnet wird.

Willkürlich nicht, das stimmt, aber eine angemessene Frist. Bei einer Massenware sind 2 Wochen bei max. einer Mängelbehebung keinesfalls unüblich.


Außerdem glaube ich auch nicht, dass eine Nichteinhaltung der Frist automatisch zu Wandlung führt.

Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.

dArc
02.10.2011, 11:25
Dafür brauchts eine Rechtsgrundlage die sich meiner Kenntnis entzieht.



Willkürlich nicht, das stimmt, aber eine angemessene Frist. Bei einer Massenware sind 2 Wochen bei max. einer Mängelbehebung keinesfalls unüblich.



Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.

Da du auch anscheinend aus Österreich bist, zitiere ich das ABGB:

§924 2 Satz ABGB:

"Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt."

Der Prof. in einer Übung meinte aufgrund dieses Satzes, das eben lediglich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftreten muss, klagen kann man auch später mit Gegenbeweispflicht.

Ich kann mir auch vorstellen, dass eine Nichteinhaltung der First, auch zur Preisminderung führen kann, gibt es genug Fälle, wo auf Wandlung geklagt wurde, aber lediglich dann eine Preissicherung zugestanden wurde. (Allgemein gesehen)

robert234
02.10.2011, 12:04
Der Prof. in einer Übung meinte aufgrund dieses Satzes, das eben lediglich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftreten muss, klagen kann man auch später mit Gegenbeweispflicht.
Das ist zutreffend, die deutsche Regelung im BGB ist analog. Abgestellt wird explizit nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung, sondern allein auf den Zeitpunkt, an dem der Mangel sich offenbarte. Hat, wie vorliegend, die Mangelhaftigkeit der Ware bereits zu Nachbesserungsversuchen innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Ware geführt, ist damit der in der Norm verfügten Offenbarung genüge getan. Das gilt hier um so mehr, als durch die Nachbesserungsversuche zu keinem Zeitpunkt der Mangel je abgestellt werden konnte.

Ein lediglich über den sechsten Monat hinaus persistierender Mangel ist kein neuer Mangel, der per se zu einer Umkehr der im BGB genannten Beweislast führen könnte. Dem Verkäufer war durch die Reklamation des Käufers bereits vor Ablauf der ersten 6 Monate angezeigt, daß die Ware mangelhaft ist. Daran muß er sich im weiteren festhalten lassen und im Bestreitensfalle den Beweis erbringen, daß der Mangel bei Übergabe nicht bestanden habe oder nicht bereits in der Beschaffenheit der Sache angelegt war.

Was als eine angemessene Frist zu verstehen ist, läßt sich nicht pauschal sagen. Zwei Wochen können angemessen sein, müssen es aber nicht. Ob es eine Massenware ist, kann dabei nicht der leitende Gesichtspunkt sein, denn allein der Umstand, daß es sich um ein Massenprodukt handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um zu beurteilen, ob es beispielsweise in zwei Wochen wirklich möglich ist, den Mangel zu beheben. So könnten Feiertage, eine komplizierte Fehlersuche oder andere Umstände durchaus die Angemessenheit einer 2 Wochen-Frist in Frage stellen. Ein als Einzelstück nach Maß und Kundenwunsch angefertigtes Regalbrett wäre keine Massenware, jedoch wesentlich einfacher nachzubessern oder zu ersetzen, als einen Defekt in einem komplexen Gerät wie einem Notebook aufzuspüren und zu beheben.


Dies setzt man darum schriftlich und nachweislich fest.
Da kannst Du festsetzen was Du willst, letztlich entscheidest nicht Du, was eine angemessene Frist ist, sondern das Gericht. Eine nach dem Urteil des Gerichts nicht angemessene Frist, wäre zu betrachten wie gar keine Frist, da kannst Du die Bestimmung dieser Frist nachweisen so lange Du willst.

pong
02.10.2011, 13:59
Da du auch anscheinend aus Österreich bist

Das ist dann das tolle an einer EU Richtlinie, sie ist in jedem Mitgliedsstaat gleich :) Darum habe ich es auch vermieden Rechtsquellen zu zitieren.


"Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt."

Jein, denn hier wäre es durchaus denkbar, dass die Meldung erst im 7ten Monat erfolgt, aber muss ich auch erwähnen, dass die Mängelrüge unverzüglich zu erfolgen hat. Wenn der Mangel erst ein paar Tage später gemeldet wird, wird dies auch problemlos durchgehen.

Ausserdem hat man ja durchs KschG allerlei Rechte und Schutz was die meisten ja gar nicht wissen (in DE dürfte das ins BGB eingefloßen und umgesetzt worden sein).

pong
02.10.2011, 14:02
Da kannst Du festsetzen was Du willst, letztlich entscheidest nicht Du, was eine angemessene Frist ist, sondern das Gericht. Eine nach dem Urteil des Gerichts nicht angemessene Frist, wäre zu betrachten wie gar keine Frist, da kannst Du die Bestimmung dieser Frist nachweisen so lange Du willst.

Auch dieses erkennt an, dass die Mangelbehebung von über 4 Wochen auf ein Produkt, welches per einfacher Neubestellung innerhalb von maximal einer Woche für den Kunden wieder zugänglich ist, bei einem Alter von wenigen Tagen, für den Kunden nicht zumutbar ist.

pong

robert234
02.10.2011, 14:08
Auch dieses erkennt an, dass die Mangelbehebung von über 4 Wochen auf ein Produkt, welches per einfacher Neubestellung innerhalb von maximal einer Woche für den Kunden wieder zugänglich ist, bei einem Alter von wenigen Tagen, für den Kunden nicht zumutbar ist.

pong

Das kann ich der Norm so nicht entnehmen. Entnehmen kann ich ihr den zunächst hinzunehmenden Vorrang der Nachbesserung(en), dieser würde praktisch ins Leere laufen, weil man heutzutage fast alles schneller neu heranschaffen als nachbessern könnte. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers.

dArc
02.10.2011, 14:29
Das ist dann das tolle an einer EU Richtlinie, sie ist in jedem Mitgliedsstaat gleich :) Darum habe ich es auch vermieden Rechtsquellen zu zitieren.



Jein, denn hier wäre es durchaus denkbar, dass die Meldung erst im 7ten Monat erfolgt, aber muss ich auch erwähnen, dass die Mängelrüge unverzüglich zu erfolgen hat. Wenn der Mangel erst ein paar Tage später gemeldet wird, wird dies auch problemlos durchgehen.

Ausserdem hat man ja durchs KschG allerlei Rechte und Schutz was die meisten ja gar nicht wissen (in DE dürfte das ins BGB eingefloßen und umgesetzt worden sein).

Aus Neugier, woher leitest du ab, dass Konsumenten eine (unverzügliche) Rügepflicht haben? Ich kenne eine Rügepflicht nur im Rahmen des UGB bei Unternehmen als Käufer.

Das kann ich der Norm so nicht entnehmen. Entnehmen kann ich ihr den zunächst hinzunehmenden Vorrang der Nachbesserung(en), dieser würde praktisch ins Leere laufen, weil man heutzutage fast alles schneller neu heranschaffen als nachbessern könnte. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers.


"Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurück treten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen."


Soweit ich weiss sind Nachbesserung und Austausch gleichwertige (primäre) Gewährleistungsbehelfe. Keiner der beiden genießt einen Vorrang. Dem Konsumenten steht es zu auszuwählen.
Jedoch kann der Verkäufer einwenden, dass eben z.b. der Austausch in Bezug zur Nachbesserung mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist und ablehnen und zunächst nur Ausbessern versuchen. Im Vertrag steht auch nichts gegenteiliges, wenn du das meinst. Es steht nur Vorrang der Nacherfüllung und nicht "Nachbesserung".

robert234
02.10.2011, 15:06
Der Vorrang der Nacherfüllung hat sich im hiesigen Fall verbraucht, da diese fehlgeschlagen ist. Als fehlgeschlagen ist eine Nacherfüllung - hier in Gestalt einer Mangelbeseitigung - dann anzusehen, wenn auch der zweite Versuch erfolglos blieb. Schon auf den dritten Nachbesserungsversuch hätte sich der Käufer nicht mehr einlassen müssen, aber das kann jetzt dahinstehen. Entscheidend ist nunmehr allein noch, daß der Käufer nun ohne Fristsetzung seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären darf. Im Hinblick auf baldige Gewißheit über das weitere Verhalten des Verkäufers erscheint mir eine Fristsetzung für eine Erklärung gleichwohl angebracht.

Für den Fall einer anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung sollte darauf geachtet werden, daß man die Nachbesserungsversuche beweisen kann. Für die Mangelhaftigkeit der Ware an sich genügt es, für den Bestreitensfall ein Sachverständigengutachten anzubieten, das dann während der Rechtshängigkeit eingeholt werden kann.

Allgemein ist es zwar richtig, daß der Käufer zwischen Mangelbeseitigung und Umtausch wählen darf, jedoch darf der Verkäufer zunächst auf die Mangelbeseitigung beschränken, soweit die Alternative mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Das ist allerdings eine Frage, die man als Käufer kaum je überschauen kann, wie es im nicht wünschenswerten und zeitaufwendigen Streitfalle letztlich mal ein Gericht sehen will, ist ungewiß.

Man ist daher in der Praxis wohl gut beraten, zunächst die Nachbesserung zuzulassen, wenn der Verkäufer nur zu dieser bereit ist. Das schafft in jedem Falle schneller ein Ergebnis, als ein unwägbares Gerichtsverfahren und die richterliche Würdigung dessen, was wohl unverhältnismäßiger Aufwand oder was unzumutbar sei. Spätestens nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung sind die Karten für den Käufer deutlich besser, da er dann ohne weiteres zurücktreten darf.

Paradoxo
02.10.2011, 16:33
Wie sich der Thread hier entwickelt....
Beweise bezüglich der Nachbesserungsversuche habe ich - schriftlich von Asus, als das Gerät eingescickt wurde und schriftlich die Versuche von Euronics, das Problem zu beheben. Ich bin Dienstag mal auf die Reaktion gespannt.

robert234
02.10.2011, 17:32
Gut, wenn Du das schriftlich hast, sind Deine Karten optimal. Lasse Dich auf keine weiteren Diskussionen oder Nachbesserungen ein, erkläre unmißverständlich Deinen Rücktritt vom Kaufvertrag, angewandte Rechtsvorschrift wäre der § 440 BGB.

Das wäre wirksam nur möglich, wenn Du selbst der Käufer warst, bzw. wenn Dir Dein Stiefvater seine Rechte abgetreten hätte. Vorsorglich sollte er entweder den Rücktritt selbst erklären, oder Dir schriftlich etwas in die Hand geben, aus dem sich ergibt, daß er Dir sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag abtritt und Du zu sämtlichen Handlungen faktischer und rechtlicher Art ermächtigt bist.

Paradoxo
02.10.2011, 17:41
Ok weiß ich bescheid - vielen Dank!
Ja, i.V.m § 437 Nr. 2 ....

robert234
02.10.2011, 18:02
Japp. :)

pong
02.10.2011, 18:06
Und erzähl wie es ausgegangen ist.

robert234
02.10.2011, 18:09
... Fotos des völlig zerstörten Ladengeschäfts wären auch cool. :mrgreen:

Paradoxo
02.10.2011, 18:13
ich werde ausführlich bericht erstatten ;)

Paradoxo
04.10.2011, 15:04
So gerade da gewesen. Habe kurz ein paar Sätze zur Erläuterung gesprochen und dann meinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Als er mein Gesetz gesehen hat, meinte er auf einmal, das er alles kennt und ich es ihn nicht zeigen brauche - aha, ja ne ist klar.. Mein Stiefvater erhält jetzt in 1-2 Wochen eine Gutschrift in voller Höhe.

pong
04.10.2011, 21:13
Du lässt dich mit einer Gutschrift abspeisen? Mein Beileid, denn Rücktritt vom Kaufvertrag heißt Bargeld.

pong

Paradoxo
04.10.2011, 21:33
Pong, reg dich mal ab. Sry das ich mich falsch ausgedrückt habe. Ich bekomme die 500€, die damals in das Notebook investiert wurden, bar auf die Hand!

pong
04.10.2011, 21:51
Na bitte, Gratulation.

pong

Paradoxo
28.10.2011, 18:54
Mal was neues.... ja, das Thema ist erst heute zu Ende gegangen. Vor ca. 3 Wochen bin ich ja vom Kaufvertrag zurückgetreten und war mir sicher, mein Stiefvater hat sein Geld längst bekommen. Heute hat er mir einen Besuch abgestattet und mir erzählt, dass Euronics sich immernoch nicht gemeldet hat. Wir beide also hingefahren. Der Typ, bei dem ich immer reklamiert habe ist gerade in Urlaub gegangen hieß es seitens eines Azubis. Nach einigen Bemühungen des Azubis hat sich dann herausgestellt, dass das Gerät seit 2 Wochen in deren Lager ist. Also es war bei Asus, wurde zurückgeschickt und die lassens auf ihren Lager liegen ohne sich zu melden - und dann geht der zuständige "Sachbearbeiter" noch in Urlaub und unterrichtet keinen seiner Mitarbeiter darüber. Ich war so sauer und wäre der im Urlaub befindliche Sachbearbeiter da gewesen, hätte ich mich wahrscheinlich nichtmehr zurückhalten können. Der Azubi hat ein wenig Rumtelefoniert und mich darauf hingewiesen, dass das Gerät mind. 3 mal beim Hersteller gewesen sein muss - drauf habe ich ihn gefragt, ob er mich verarschen will und ihn auf das BGB und die § hingewiesen. Ich habe dann gesagt, dass ich unverzüglich mein Geld haben möchte und ihn darauf hingewiesen, was passiert, sollten die sich Querstellen. Ich werde ein schönes Schreiben für den Geschäftsinhaber aufsetzen und ihn Punkt für Punkt alles schildern, was vorgefallen ist und ihn auf seinen Mitarbeiter aufmerksam machen.
Was für gottverdammte Vollidioten.

Mittlerweile tut mir der Azbui leid, da er die Scheiße ausbaden musste die sein Vorgesetzter fabriziert hat.
Geld habe ich dann bar Vorort bekommen.

pong
28.10.2011, 20:54
Ich werde ein schönes Schreiben für den Geschäftsinhaber aufsetzen und ihn Punkt für Punkt alles schildern, was vorgefallen ist

Uninteressant, damit tust dir nur unnötig Arbeit an.

Ein einfacher zweizeiler genügt.

pong