gago
26.08.2011, 20:41
Hallo,
angenommen ein Specht hat an einem Mietshaus in der Fassade zwei Löcher verursacht. Das eine Loch ist in der Hausfassade zum Wohnzimmer, das andere befindet sich beispielsweise direkt an der Wand zum Kinderzimmer, in welchem natürlich auch ein Kind schläft. Das Kind wird immer dann durch den Specht geweckt, wenn dieser gerade wieder hämmert.
Der Vermieter tut nicht dergleichen, um die Löcher zu beseitigen. Im Gegenteil er verweist auch nach einem Beschwerdeschreiben des Mieters auf § 6 des Mietvertrages.
§ 6
Haftung des Vermieters
6.1 Der Mietgegenstand wird dem Mieter fachgerecht renoviert übergeben und vom Vermieter in einem funktionsfähigem Zustand erhalten, soweit die Instandhaltung nicht vom Mieter übernommen wird.
Im übrigen werden die Mieträume in dem den Mieter bekannten Zustand als vertragsgerecht übernommen.
6.2 Beleuchtungsmittel im Bereich des Mietgegenstandes stellt der Mieter. Soweit solche bei Übergabe vorhanden sein sollten, wird eine Gewährleistung hierfür nicht übernommen.
6.3 Etwa erforderliche Instandsetzung am Mietgegenstand nimmt der Vermieter vor, soweit es sich nicht um die Beseitigung von Beschädigungen handelt, die vom Mieter, Nutzern der Wohnung oder sonstigen Personen, die sich in der Wohnung aufhalten verursacht wurden und soweit sich nicht aus § 8.3 und § 8.4 etwas anderes ergibt.
6.4 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Störungen im Betrieb des Gebäudes und seiner technischen Einrichtungen sind ausgeschlossen.
6.5 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Immissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes oder wegen Baumaßnahmen Dritter außerhalb des Gebäudes sind ausgeschlossen. Sollten dem Vermieter jedoch wegen solcher Immissionen und Störungen Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, wird er diese auf Verlangen des Mieters an diesen abtreten, soweit sie den Mietgegenstand betreffen.
6.6 Schadensersatzansprüche wegen bei Abschluss diese Vertrages bereits vorhandener Mängel des Mietgegenstandes werden ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen später auftretender Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
Das Spechtklopfen vermindert die Wohnqualität des Mieters deutlich.
Welche Ansprüche besitzt der Mieter?
Vielen Dank und viele Grüße
gago
angenommen ein Specht hat an einem Mietshaus in der Fassade zwei Löcher verursacht. Das eine Loch ist in der Hausfassade zum Wohnzimmer, das andere befindet sich beispielsweise direkt an der Wand zum Kinderzimmer, in welchem natürlich auch ein Kind schläft. Das Kind wird immer dann durch den Specht geweckt, wenn dieser gerade wieder hämmert.
Der Vermieter tut nicht dergleichen, um die Löcher zu beseitigen. Im Gegenteil er verweist auch nach einem Beschwerdeschreiben des Mieters auf § 6 des Mietvertrages.
§ 6
Haftung des Vermieters
6.1 Der Mietgegenstand wird dem Mieter fachgerecht renoviert übergeben und vom Vermieter in einem funktionsfähigem Zustand erhalten, soweit die Instandhaltung nicht vom Mieter übernommen wird.
Im übrigen werden die Mieträume in dem den Mieter bekannten Zustand als vertragsgerecht übernommen.
6.2 Beleuchtungsmittel im Bereich des Mietgegenstandes stellt der Mieter. Soweit solche bei Übergabe vorhanden sein sollten, wird eine Gewährleistung hierfür nicht übernommen.
6.3 Etwa erforderliche Instandsetzung am Mietgegenstand nimmt der Vermieter vor, soweit es sich nicht um die Beseitigung von Beschädigungen handelt, die vom Mieter, Nutzern der Wohnung oder sonstigen Personen, die sich in der Wohnung aufhalten verursacht wurden und soweit sich nicht aus § 8.3 und § 8.4 etwas anderes ergibt.
6.4 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Störungen im Betrieb des Gebäudes und seiner technischen Einrichtungen sind ausgeschlossen.
6.5 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Immissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes oder wegen Baumaßnahmen Dritter außerhalb des Gebäudes sind ausgeschlossen. Sollten dem Vermieter jedoch wegen solcher Immissionen und Störungen Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, wird er diese auf Verlangen des Mieters an diesen abtreten, soweit sie den Mietgegenstand betreffen.
6.6 Schadensersatzansprüche wegen bei Abschluss diese Vertrages bereits vorhandener Mängel des Mietgegenstandes werden ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen später auftretender Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.
Das Spechtklopfen vermindert die Wohnqualität des Mieters deutlich.
Welche Ansprüche besitzt der Mieter?
Vielen Dank und viele Grüße
gago