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Niklas`
16.11.2006, 18:09
was steht alles in meinem pol. führungszeugnis ?


doch nicht jede kleine anzeige oder ?`


mfg Niklas

tn
16.11.2006, 18:11
Ich glaube nur Verurteilungen... im PC von der Polizei müsste alles stehen.. aber in dem Zeugnis nur die Verurteilungen...

Onkel_Tom
16.11.2006, 18:39
was steht alles in meinem pol. führungszeugnis ?


doch nicht jede kleine anzeige oder ?`
kommt drauf an, was ne "kleine" anzeige ist. Ruhestörung oder öffentliches Erregnis und dergleichen wird nicht auftauchen.

Körperverletzung, Diebstahl und sowas hingegen wird schon aufscheinen was ich so weiss (zumindest hier in Österreich)

Mal auf 8pack warten! :lol:

8pack
16.11.2006, 19:01
Mal auf 8pack warten!
ich kenne mich da absolut nicht aus. Das ist ein Ding zwischen Einwohnermeldeamt, Amtsgericht und den Arbeitgebern.

Soweit ich weiß, kommen nur Verurteilungen rein, also von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten interessieren nicht. Da gibt es aber wieder zig Spezialregelungen, zB. tauchen bestimmte Jugendstraftaten auch bei Verurteilung unter einer bestimmten Tagessatzmarke oder einer bestimmten Freiheitsstrafe nicht auf.

Ich meine, man muss das Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen.
Dieses schickt es dann zum potentiellen Arbeitgeber.
Möchte man das Zeugnis vorher einsehen und sich die Einträge angucken, so muss man dies ausdrücklich verlangen. In diesem Fall wird das dann zum Amtsgericht geschickt, wo man es einsehen kann, bevor es zum Arbeitgeber weitergeht.

naseweiss
16.11.2006, 20:06
Um genau zu sein,

alle Vorstrafen (Straftaten) stehen drin. Und wann ist man vorbestraft, ab 91 Tagessätzen bzw. bei einer Freiheitsstrafe, wenn sie auch nur zur Bewährung ausgesetzt ist.

Nicht enthalten sind die Straftaten vor der Strafmündigkeit.

Niklas`
17.11.2006, 11:15
toll. dann brauch ichmich direkt mal gar nicht bewerben. wie soll ich denn so überhaupt nen job bekommen?


scheiss staat :!: :twisted:

SantaSergio
17.11.2006, 11:23
Hätteste dir eher überlegen müssen... wer scheiße baut muss auch damit klar kommen das sowas konsequenzen hat...

Aber nein, es ist ja einfacher die Schuld auf jemand anderes zu schieben... :roll:

8pack
17.11.2006, 11:25
Ne Niklas, scheiss Verhalten von Dir, aber das Thema hatten wir ja schon zig mal, oder :roll:
Etwas Weitsicht hätte da vielleicht nicht geschadet....

dise
17.11.2006, 11:29
Schwachfug

§ 32

Inhalt des Führungszeugnisses

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.


(2) Nicht aufgenommen werden

1.


die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

2.


der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,

3.


Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

4.


Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,

5.


Verurteilungen, durch die auf


a)


Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,


b)


Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten


erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

6.


Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes


a)


nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder


b)


nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,


diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

7.


Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,

8.


Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,

9.


Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,

10.


abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,

11.


Eintragungen nach den §§ 10 und 11,

12.


die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.


Ausser du willst dich natürlich auf nem Amt bewerben, dann steht mehr drin, das ist dann ein Führungszeugnis für Behörden.

8pack
17.11.2006, 12:38
Ich glaube nicht, dass da mehr drin steht, dass Führungszeugnis nimmt lediglich einen anderen Weg.

Niklas`
17.11.2006, 16:34
na ich lass mich mal überraschen.

JUHU bin zum vorstellungsgespräch eingeladen an einer physiotherapie schule in köln.
hätte ich nie gedacht *FREU* ! darauf sauf ich mir einen heute :mrgreen:

dise
17.11.2006, 16:40
Doch! da steht mehr drin...

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.


Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

2.


Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

3.


Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

4.


abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.


(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.


bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

2.


bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung


a)


von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder


b)


von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

8pack
18.11.2006, 09:29
dise, ok, hast gewonnen ;)

oldiegerd
18.11.2006, 09:35
Ich brauchte das Führungszeugnis als ich Krankenwagen gefahren bin. Bei mir stand drin: "Kein Eintrag".
Was soviel heißt wie: Nie erwischt worden...
:D

8pack
18.11.2006, 09:45
oldiegerd, ich wußte schon immer, dass du ne Leiche im Keller hast......... das war mir so klar ;)

krokodil
18.11.2006, 10:37
gerd pass auf,der 8pack steht morgen vor der tür und durchsucht deinen keller :)

Niklas`
18.11.2006, 12:53
:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:


geile sache jungs. wurde gestern mit 30km zu schnell innerorts geblitzt.


DIE WI**ER :!:

Crono
18.11.2006, 13:14
lol Niklas ^^

aber wer ist denn zu schnell gefahren ? :lol:

Niklas`
18.11.2006, 13:19
mein auto. :mrgreen:

tn
18.11.2006, 13:40
mein auto. :mrgreen:

:lol:

Niklas`
18.11.2006, 13:48
stimmt das eigtl. dass der tacho immer 10km/h mehr anzeigt, als man wirklich fährt ?

Funky69
18.11.2006, 13:55
Wenn mein Auto steht ist das Tacho bei 10km/h. Das ist aber nciht norml, sondern da is was nicht in Ordnung. Hab noch nie gehört das Tachos extra zu viel anzeigen, aber dass es doch teilweise zu recht ungenauen Angaben kommt.
z.B. hat der Wagen letzten beim dicken Burnout 60km/h angezeigt, obwohl ich vllt gerade mal 20 gefahren bin :twisted:

Niklas`
18.11.2006, 14:04
hab auch mal gehört, dass manchmal, diese blitzer keien kamera haben, sondern sozu sagen leersind. dann würde ja auch nix kommen. also mit glück ;)

Onkel_Tom
18.11.2006, 14:30
geile sache jungs. wurde gestern mit 30km zu schnell innerorts geblitzt.

Alter: 19
:shock: weiss nicht wies bei euch ist, aber in Österreich -> innerorts 30km/h zu schnell -> Alter bis 21, sprich "Probeführerschein" -> Schein gezwickt, also weg...

kannst nur beten dass es bei euch nicht so ist, denn hier würds böse ausschauen für dich!

SantaSergio
18.11.2006, 14:52
Jo is hier auch so! :)

csiebert
18.11.2006, 14:56
schick mir mal deinen kompletten namen und geburtsdatum per pm, wenn du willst, sag ich dir dann, was drin steht...

Sergej Fährlich
18.11.2006, 15:35
Bei 30 km/h zu schnell ist doch nur Nachschulung angesagt oder?

n1Ls
18.11.2006, 15:43
die betonung liegt auf "nur"

mein kumpel wurde vor ca. 6 monaten auch mit 83 in einer 50er zone geblitzt. auf seine mutter konnte er es schlecht schieben, also nachschulung ;)
hat "schlappe" 380€ gekostet. wurd 2 wochen danach schon wieder geblitzt :D aber er hatte das glück, dass sein bruder gerade etwas auf dem amaturenbrett gesucht hat und man somit keinen fahrer sehen konnte :twisted:

Onkel_Tom
18.11.2006, 17:52
Bei 30 km/h zu schnell ist doch nur Nachschulung angesagt oder?
+Führerscheinentzug (bei Probeschein) für ne gewisse Zeit, ich glaub 4-6 Wochen oder so.

Und nun denkt mal nicht an "nur" Nachschulung und "nur" ein paar Wochen!! Wer arbeiten muss und aufs Auto angewiesen ist, kann so in Teufels Küche kommen!! :!:

SantaSergio
18.11.2006, 17:54
Und die Probezeitverlängerung um 2Jahre kommt auch noch dazu... Tja... So kanns gehen... :)

Wurd vor zwei Wochen auch geblitzt... wie gut das ich nicht mehr in der Probezeit bin... :mrgreen:

n1Ls
18.11.2006, 17:54
+Führerscheinentzug (bei Probeschein) für ne gewisse Zeit, ich glaub 4-6 Wochen oder so.

das ist sowieso eine komische sache. also mein freund, der bei der nachschulung war, hat sein lappen behalten, obwohl er in der probezeit war. er musste dann immer mit dem auto zur nachschulung fahren und ich meine noch aus der fahrschule zu wissen, dass einige schlaue leute dann mit ins auto steigen und sich dein fahren angucken.

oldiegerd
18.11.2006, 18:02
@Niklas:
...toll. dann brauch ichmich direkt mal gar nicht bewerben. wie soll ich denn so überhaupt nen job bekommen?
Du mußt bei der Bewerbung durch dein persönliches Auftreten überzeugen und glaubhaft versichern können daß deine "Jugendsünden" Vergangenheit sind. Einsicht und das Eingeständnis das du selbst verantwortlich bist und nicht äußere Umstände vorschieben, damit kannst du auch punkten.
Denk positiv und glaub an dich selbst, das klappt Niklas! Daumendrück!!!
@Alle: Führerscheinentzug steht nicht im Führungszeugnis.

Onkel_Tom
18.11.2006, 18:06
das ist sowieso eine komische sache. also mein freund, der bei der nachschulung war, hat sein lappen behalten, obwohl er in der probezeit war. er musste dann immer mit dem auto zur nachschulung fahren und ich meine noch aus der fahrschule zu wissen, dass einige schlaue leute dann mit ins auto steigen und sich dein fahren angucken.
tja, keine Ahunung, aber normalerweise is er für ne Zeitlang futsch der Schein!

dasselbe mit Alk, im Probeschein darfs bis 0,1Promill sein und nicht höher, wenns drüber ist dann kann man auch dem Schein lebewohl sagen!

Sergej Fährlich
18.11.2006, 18:07
Nochmal zum Thema "Nachschulung":

Ich musste vor ein paar Jahren auch eine machen. Hat mich ca 300€ gekostet, 3 Punkte in Flensburg und Probezeitverlängerung um 2 Jahre. Allerdings KEIN zeitlich begrenztes Fahrverbot! Bin auch immer mitm Auto zur Nachschulung gefahren und ein Teil der Nachschulung ist auch, dass man kurze Zeit mit nem Fahrlehrer und anderen "Nachschülern" auf der Rückbank fahren muss und die einen dann bewerten. Durchfallen kann man übrigens weder beim theoretischen noch beim praktischen Teil. Bei uns war sogar einer dabei, der kein Wort deutsch konnte. Es zählte einfach die pure Anwesenheit, um die Nachprüfung "zu bestehen" ;)

n1Ls
18.11.2006, 18:15
dasselbe mit Alk, im Probeschein darfs bis 0,1Promill sein und nicht höher, wenns drüber ist dann kann man auch dem Schein lebewohl sagen!

ich denke die ganzen unklarheiten sind mehr oder weniger auf unsere 2 verschiedenen länder zurückzuführen ;)
bei uns darfst du z.b. auch als fahranfänger noch 0,5 promille haben. das wird allerdings nächstes jahr geändert. zum 1.1. oder 1.2. :gruebel: genau weiß ich das nicht. ab dann gilt eine grenze von 0,0 promille für alle fahranfänger in der probezeit.

Onkel_Tom
18.11.2006, 18:35
bei uns darfst du z.b. auch als fahranfänger noch 0,5 promille haben
:shock: aha, na dann isses klar dass so starke Unterschiede sind ;)


ab dann gilt eine grenze von 0,0 promille für alle fahranfänger in der probezeit.
0,1 Promille MÜSSEN es sein, da durch den Gährprozess im Magen schon bis zu 0,1 erreicht werden können!

n1Ls
18.11.2006, 19:06
achso... naja das bekommt man halt nur durch die medien mit. für die isses wahrscheinlich einfacher 0,0 zu sagen, anstatt prozesse des magens zu erklären ;)

8pack
19.11.2006, 14:33
0,1 Promille MÜSSEN es sein, da durch den Gährprozess im Magen schon bis zu 0,1 erreicht werden können!
Puhh........ unsere Geräte zeigen IMMER 0,0 an, wenn jemand nix getrunken hat. Dass durch irgendwelche Gärprozesse ein Alkoholgehalt von 0,1 Promille entstehen können, ist ganz einfach falsch. Es sei denn, man kippt sich Hopfen, Malz, Gerstensaft und frisches Quellwasser gleichzeitig rein :mrgreen: :mrgreen:

Möglicherweise ein messbarer Wert, aber NIE UND NIMMER bis zu 0,1 promille!


bei uns darfst du z.b. auch als fahranfänger noch 0,5 promille haben
Da möchte ich mich nochmal kurz einklinken:
Man DARF weder in der Probezeit, noch danach 0,5 Promille haben. Ab 05 begehst du eine Ordnungswidrigkeit.
WENN dazu eine Ausfallerscheinung kommt (Schlangenlinien, Stoppzeichen überfahren, deutlich zu schnell, etc.....) liegt die Grenze bei 0,3 Promille und dann ist man im Bereich einer Straftat und das wird recht hart bestraft und ist kein Kavaliersdelikt mehr.
Nur, um den Satz "man darf 0,5 promille drin haben" nicht so stehen zu lassen.....
Gilt übrigens für Deutschland.

Onkel_Tom
19.11.2006, 14:40
Puhh........ unsere Geräte zeigen IMMER 0,0 an, wenn jemand nix getrunken hat. Dass durch irgendwelche Gärprozesse ein Alkoholgehalt von 0,1 Promille entstehen können, ist ganz einfach falsch. Es sei denn, man kippt sich Hopfen, Malz, Gerstensaft und frisches Quellwasser gleichzeitig rein

Möglicherweise ein messbarer Wert, aber NIE UND NIMMER bis zu 0,1 promille!
sehr gut möglich dass so ein Wert nie erreicht werden kann, aber genau das ist die Toleranzgrenze, die hier in Österreich vorgeschrieben ist! Bis 0,1 kann dir (noch) nicht viel passieren, ist der Wert darüber sieht die Sache schon wesentlich anders aus!

TheEvilOne
20.11.2006, 08:22
Bei 30 km/h zu schnell ist doch nur Nachschulung angesagt oder?
Also ich bin nur ein einziges Mal geblitzt worden ... da war ich 18 und hatte außerorts 100 statt 60 drauf. Es hat irgendwie gerade so gepaßt, dass ich den Führerschein net abgeben mußte. Mußte allerdings zur Nachschulung und der ganze Spaß hatte mich inklusive Strafe ca. 1000 DM + 4 Jahre Probezeit gekostet.

@Niklas, erzählt mal, was hastn alles angestellt? :mrgreen:

Niklas`
20.11.2006, 18:36
du meinst von wegen anzeigen?


ich bin aber relativ vernünftig geworden in den letzten monaten. liegt zum grtoßteil an meiner freundin ... =)